Verkauf von Ackerland

| 4. Januar 2010 16:37 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz

Ich habe vor 16 Jahren von meinem verstorbenen Mann Ackerland geerbt. Dieser Acker war bisher verpachtet. Jetzt möchte ich den Acker an den Pächter für 17.000 Euro verkaufen. Muss ich den Verkaufserlös in der Steuererklärung angeben und hierfür Steuern zahlen? Ich bin in Altersteilzeit in einem Angestelltenverhältnis.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

In Deutschland können die Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuer unterliegen.

Nach dem Einkommensteuerrecht zählen private Grundstücksveräußerungen als private Veräußerungsgeschäfte zu den sog. „sonstigen Einkünften“, § 22 Nr. 2 EStG .

Ob ein solches privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG vorliegt, regelt § 23 EStG . So definiert § 23 EStG :

„Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken [...], bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. [...]“

Nur in diesem Falle müssten Sie den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf als sonstige Einkünfte in ihrer Einkommensteuerveranlagung angeben.

Als Zeitpunkt des Erwerbs ist in Ihrem Falle des unentgeltlichen Erwerbs durch Erbschaft auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Rechtsvorgängers – also ihres Mannes - abzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ). Auf den konkreten Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch ihren Mann kommt es aber gar nicht an, da bereits seit dem Übergang in Ihr Vermögen 16 Jahre vergangen sind.

Da also mehr als 10 Jahre seit dem Erwerb vergangen sind, ist § 23 EStG nicht einschlägig.
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt damit nicht vor. Dies hat zur Folge, dass auch keine „sonstigen Einkünfte“ bei der Veräußerung vorliegen. Der Gewinn unterliegt im Ergebnis nicht der Einkommensteuer.

Selbstverständlich ist Grunderwerbssteuer zu entrichten. Diese trägt in der Regel der Erwerber.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2010 | 16:48

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