Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Hinsichtlich der Forderung auf den Kanalbaubeitrages wäre die Satzung zu prüfen, ob die Höhe des festzusetzenden Beitrages gerechtfertigt ist und satzungskonform erlassen wurde. Ist der Beitrag ordnungsgemäß gegen Ihre Frau festgesetzt worden, werden Sie sich gegen die Duldungspflicht nicht wirksam zur Wehr setzen können.
2. Nach den angeführten § 77 AO
haften Sie als Eigentümer mit dem Grundstück für die rückständigen Abgaben. Zwar ist dies keine persönliche, sondern eine dingliche Schuld, jedoch kann die betreffende Behörde sich aus dem Grundstück befriedigen. Hierbei kann eine Sicherungsgrundschuld in Abt. III des Grundbuches eingetragen werden, im äußersten Falle auch die Zwangsversteigerung betrieben werden.
3. Die Nebenforderungen werden Sie dann begleichen müssen, wenn diese gegenüber Ihrer geschiedenen Frau ordnungsgemäß festgesetzt wurde. D.h. war Ihre Frau in Verzug mit der Zahlung des festgesetzten Betrages sind die Mahngebühren und Säumniszuschläge vorbehaltlich einer genauen Prüfung berechtigt.
4. Bereits jetzt können Sie im Rahmen der Anhörung, soweit der Beitrag satzungskonform festgesetzt wurde, einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung stellen und auf Erlass der Mahngebühren und Säumniszuschläge stellen. Allerdings können Sie auch der Festsetzung der Beiträge widersprechen und nach Erlass des Duldungsbescheides Einspruch einlegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Anbei füge ich die einschlägige Norm anbei.
Mit besten Grüßen
§ 77 Duldungspflicht
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Zunächst besten Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass es sich um eine dingliche und nicht persönliche Schuld handelt; hat das die Folge, dass eine Zwangsvollstreckung nur in das Grundstück, nicht aber gegen mich persönlich betrieben werden kann? Oder ist es möglich, dass auch mein übriges Vermögen in Anspruch genommen werden kann ?
Vielen dank für die Nachfrage.
Aus den Angaben des Amtes besteht nur eine (dingliche) Haftung mit dem Grundstück gem. § 77 AO
. Eine persönliche Haftung kommt daher nicht in Betracht. Insoweit kann das betreffende Amt seine Rückstände nur aus einer Verwertung des Grundstückes befriedigen und nicht in Ihr Vermögen (bis auf das Grundstück) vollstrecken..
Soweit Sie allerdings eine Eintragung einer Sicherungshypothek oder die Zwangsversteigerung vermeiden wollen, müßten Sie die Rückstände aus Ihrem Vermögen ausgleichen.
Auch im Falle eines freihändigen Verkaufes wären die Rückstände gegenüber der Behörde auszugleichen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen