Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei der Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit zu einer privaten geht man davon aus dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt sofern eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Nach Ihren Angaben handelt es sich daher um eine gewerbliche Tätigkeit, steuerlich gesehen.
Dies hat aber keine Auswirkung auf die von Ihnen getätigte Zahlung, da die Abgrenzung rein steuerlicher Art ist und nur für die Frage der Besteuerung an Bedeutung gewinnt.
Hinsichtlich einer möglichen Anzeige wegen Vergewaltigung kann man nur ganz allgemein urteilen. Um sich bei einer möglichen Falschanzeige behaupten zu können, sollten Sie das Angebot ausdrucken oder digital sichern um die Anbahnung des "Geschäftes" später beweisen zu können.
Auch die Aussage die Sache publik zu machen ist sehr allgemein gehalten. Hier könnten Unterlassungsansprüche, die Beweisbarkeit der Aussage vorausgesetzt, bestehen sofern Ihre berechtigten Interessen verletzt werden, bspw. bei diffamierende Bekanntgabe über das Internet, an den Arbeitgeber oder ähnliches.
Danke für ihre Antwort.
Leider konnte ich daraus nicht meine Rückschlüsse ziehen.
A)Kann ich aus den 2 Treffen eine Ersatzzahlung o.ä. erhalten, weil in der Auktion "privat" steht, dies aber nicht so war?
Wardies dann nicht eine Täuschung?
B)Wie schütze ich mich selbst am besten? Ich möchte weder, dass dies in meinem Umfeld bekannt wird(zumindest einige Kreise davon) noch das mir selbst etwas passiert.
Derzeit habe ich den kompletten Schriftverkehr archiviert und an diverse Bekannte weitergegeben.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre beiden Nachfragen wie folgt beantworten:
1. Selbst wenn Sie über die Tatsache "privat" getäuscht wurden, so hat dies ja letztlich keine Auswirkung. Ein sogenanntes Mängelrecht gibt es bei der Prostitution nicht, letztlich wäre auch allein die Tatsache der Beschreibung privat statt gewerblich kein Mangel.
2. Um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, müssten Sie zunächst die Gefahr der Bekanntgabe beweisen, d.h. schriftliche Aussagen der Gegnerin in der diese droht die Sache im Internet o.ä. zu verbreiten, dann könnten Sie vorbeugend gerichtlich vorgehen, anderenfalls eben nur sobald die Bekanntgabe erfolgt ist.
Wenn Sie gleichzeitig bedroht werden, können und sollten Sie dies der Polizei melden, allerdings empfiehlt sich auch hier die Beweisbrakeit der Aussagen zu sichern, da ansonsten Aussage gegen Aussage steht.
Ich hoffe Ihre Nachfragen ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Haberbosch