Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen die Einnahmen für das abgeschriebene Inventar als privates Veräußerungsgeschäft nicht versteuern.
Entweder ist es wesentlicher Bestandteil der Wohnung, dann gelten die 10 Jahre zwischen Erwerb und Veräußerung für die Wohnung.
Oder es handelt sich um andere Wirtschaftsgüter, bei denen die Spekualtionsfrist nur 1 Jahr beträgt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt