Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1., 2. und 3.
Durch die Erhebung der Einrede nach § 1990 BGB
treten die in § 1991 BGB
genannten Rechtswirkungen ein. Diese bestehen in einer Haftungsbeschränkung dahingehend, dass der Erbe nur haftet wie ein Verwalter nach §§ 1978 BGB
. Diese Verwalterhaftung bezieht sich nur auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses sowie auf die Nutzungen. Er haftet also im Ergebnis nur insoweit der Nachlass durch schlechte Verwaltung gemindert worden ist. Nur insoweit kann dann noch eine persönliche Haftung des Erben eintreten. In Ihrem Fall sehe ich eine solche Minderung nicht, da Sie an dem Wert des Hauses nichts machen können. Wenn die Befriedigung der Gläubiger im Rahmen des § 1990 BGB
erfolgt ist – der Nachlass also zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung herausgegeben wurde – kann der Gläubiger wegen Restschulden des Nachlasses nicht mehr auf den Erben zugreifen.
4.
Die reine Tatsache, dass Sie Erbin eines nicht zur Schuldendeckung ausreichenden Nachlasses sind, wird nicht in die Schufa eingetragen. Wenn Sie durch die Erbschaft Vertragspartnerin der Bank geworden wären und diese dann wegen Nichtzahlung kündigt wäre das aus Bankensicht ein an die Schufa zu meldender Vorgang. Da Sie vorliegend nach Ihrer Schilderung nicht in Verträge eingetreten sind – Ihr Vater scheint ja Darlehensnehmer zu sein – besteht für die Banken kein Grund eine Schufa Eintragung vorzunehmen. Falls aus irgendeinem Grund eine Eintragung erfolgen sollte, sollten Sie auf die Haftungsbeschränkung wegen der Dürftigkeitseinrede hinweisen und die Löschung der Schufa –Eintragung fordern.
5.
Da Sie in Ihren Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in England haben können Sie auch dort das Insolvenzverfahren beantragen. Aufgrund der kürzeren Laufzeiten wäre dies evtl. auch vorteilhafter. Das englische Verfahren wird auch in Deutschland nachdem Sie den entsprechenden Beschluss übersetzt und mit Apostille versehen dem deutschen Gericht vorlegen.
6.
Abgesehen von der Versteigerung werden die Banken sicherlich auch aus wirtschaftlichen Gründen bei der freihändigen Veräußerung mitwirken wenn dies vorteilhafter ist als das Ergebnis einer Versteigerung. Als Darlehensnehmer haftet Ihr Vater für die Restschuld. Man kann der Bank die Mitwirkung bei der vorteilhaften weil mit mehr Erlös verbundenen Veräußerung anbieten, wenn im Gegenzuge keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht werden. Da die Banken Herren des Verfahrens sind, können sie auch eine Einstellung beantragen. Insoweit bedarf es keiner Zustimmung des Gerichtes. Allerdings trifft die Banken dann auch die Kostentragungspflicht. Diese Kosten werden die Banken sicherlich auch bezahlt haben möchten.
Insgesamt handelt es sich in Ihrem Fall um ein kompliziertes Verfahren in dem viele Fehler gemacht werden können. Sie sollten zu Ihrem eigenen Schutz einen Rechtsbeistand für die Begleitung bei der Abwicklung beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Vergleich der drohenden Risiken bei Fehlern zu vernachlässigen.
Vielen Dank fuer Ihre so prompte, kompetente Antwort & fuer mich als Laien verstaendliche Aussagen. Jedoch haette ich ein paar Nachfragen auf einige Ihrer Aussagen.
Zu 4.
„Wenn Sie durch die Erbschaft Vertragspartnerin der Bank geworden wären und diese dann wegen Nichtzahlung kündigt wäre...“ ...„ Da Sie vorliegend nach Ihrer Schilderung nicht in Verträge eingetreten sind – Ihr Vater scheint ja Darlehensnehmer zu sein...“ ...„Als Darlehensnehmer haftet Ihr Vater für die Restschuld...“
Die Darlehensvertraege wurden zwischen den Banken und meinen beiden Elternteilen abgeschlossen. Mir ist von der Bank A mitgeteilt worden, dass ich mit Erbschein & Kraft Gesetzes in bestehenden Darlehensvertrag eingetreten bin und dass die Umschreibung der unterzeichneten Schuldurkunde (ich kann mich an solch ein Schriftstueck nicht erinnern & nicht in meinen Unterlagen finden) veranlasst wurde. Ich erhielt von einem Notar eine umgeschriebene Grundbestellungsurkunde 2 Jahre nach dem Tod und auch dann erst den Vetrag, Tilgungs-und Zinsplan von der Bank nach Aufforerung meinerseits. Die Bank A hat das Darlehen gekuendigt & die gesamte Forderung faellig gestellt.
- Wann wird man Vertragspartner als Erbe, da sie schreiben geworden waeren?
- Was bedeutet diese angebliche Schuldurkunde (=ist der Erbschein damit gemeint?) fuer meine Situation und den weiteren Verlauf der Haftungsbeschraenkung?
- Stimmt es, dass bei Verkauf die Restschuld auch von mir zu tragen ist, da die Zwangsvollstreckung, somit die Grundlage der Haftungsbeschraenkung wegfaellt?
zu Fazit.
„Insgesamt handelt es sich in Ihrem Fall um ein kompliziertes Verfahren in dem viele Fehler gemacht werden können. Sie sollten zu Ihrem eigenen Schutz einen Rechtsbeistand für die Begleitung bei der Abwicklung beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Vergleich der drohenden Risiken bei Fehlern zu vernachlässigen.“
Kompliziert und nervenaufreibend. Ich hatte eine anwaeltliche Beratung vor und nach dem Bankentermin und dadurch das Anraten der Nachlassinsolvenz und zum Verfassen der Duerftigkeitseinrede.
Was meinen Sie genau mit Fehler und Begleitung bei welcher Abwicklung?
- Durchsicht aller vorhandenen Unterlagen & Korrespondenz mit Banken
- Ueberpruefung der eingereichten Nachlassinsolvenz (-antrag) & der Duerftigkeitseinrede
- Beistand oder selbst die Verhandlung eines Vergleichs mit den Banken bei eventuellem freihaendigen Verkauf mit Rest- oder teilschuldbefreiung
- Nach erfolgter Zwangsvollstreckung mein Recht der Haftungsbeschraenkung zu vertreten bei ggf. Zukommen der Banken wegen Eintreiben der Restschuld
Welche Kosten einer umfassenden Begutachtung bzw. Beratung bzw. Beauftragung eines Mandates muesste ich rechnen? Wuerden Sie solch einen Fall auch uebernehmen?
Vorab vielen Dank fuer Ihre Antwort auf meine Nachfragen. Ich werde Ihre Bewertung gleich im Anschluss ausfuellen, da ich mir nicht sicher war, wann sie zu erfolgen hat und glaube, dass auch die Nachfragen von Ihnen kompetent beantwortet werden. Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich hatte angenommen Sie seien nicht in die Darlehensverträge eingetreten, da Sie geschrieben hatten, dass Ihr nur Ihr Vater Mahnungen bekommen habe und Sie lediglich über die Nichtzahlung der Raten informiert wurden wie dies typischerweise bei sogenannten Drittsicherungsgebern erfolgt.
Mit dem Eintritt des Erbfalles tritt der Erbe ohne weiteres Zutun in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Das bedeutet, dass Sie unmittelbar Vertragspartnerin der Bank neben Ihrem Vater geworden sind. Die Schuldurkunde ist nicht der Erbschein sondern die Grundschuldbestellungsurkunde mit dem darin enthaltenen Schuldanerkenntnis. Für Ihre Haftung bedeutet dies nichts weiter, da die Dürftigkeitseinrede zu der Haftungsbeschränkung führt, gleich aus welchem Grund eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers gegeben ist.
Allerdings tritt die Rechtsfolge der Dürftigkeitseinrede nur ein, wenn der Nachlass den Gläubigern zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herausgegeben wird. Erfolgt dies nicht, so tritt die Rechtsfolge nicht ein. Dies bedeutet, dass Sie in jedem Falle bei der Einigung mit der Bank über eine freihändige Veräußerung anstelle der Zwangsversteigerung eine Regelung treffen müssen, die Ihnen die Haftungsbeschränkung erhält. Gerade wegen dieses Umstandes sollte eine anwaltliche Begleitung bei den erforderlichen Verhandlungen mit den Banken erfolgen. Darüber hinaus gilt es auch die Verantwortlichkeit für die Verwaltung des Nachlasses zu beachten und diesbezüglich keine Fehler zu machen. Daher mein Rat sich in Ihrem Fall anwaltlich begleiten zu lassen.
Die Kosten einer Mandatsübernahme richten sich nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dies wäre hier der Wert des Nachlasses. Für eine Mandatsübernahme würde ich Ihnen gerne zur Verfügung stehen. Sie können mich unter meinen angegebenen Kontaktdaten erreichen.