Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Wie Sie wissen, können Sie ab einem Grad der Behinderung von 30 auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Rechtsgrundlage ist hier § 2
III SGB IX in Verbindung mit § 68 Absatz 2
und 3 SGB IX.
Der hierfür erforderliche Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Wenn der Antrag positiv beschieden würde, dann würde die Gleichstellung ab dem Tag der Antragstellung gelten.
Da es bei einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 aber eines Antrages bedarf, um die Gleichstellung zu erreichen, bleibt es Ihnen unbenommen diesen Antrag wieder zurückzunehmen bzw. der Agentur für Arbeit mitzuteilen, dass der zunächst gestellte Antrag nicht aufrechterhalten wird und daher der ausgefüllte Antrag nicht an die Agentur für Arbeit zurückgeschickt wird.
Nach dieser Rücknahme können Sie jederzeit wieder einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Eine Sperrfrist bezüglich eines erneuten Antrages besteht nicht.
Ein neuerlicher Antrag wäre auch dann möglich, wenn die Gleichstellung abgelehnt würde und sich die Behinderung verschlimmert hätte.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nach neuer antragsstellung haette ich dann auch erst nach 3 Wochen den vorläufigen schutz ? Sprich: werde ich innerhalb der drei Wochen nach antragstellung gekündigt dann greift eventuelle gleichstellung nicht ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie den momentan anhängigen Antrag zurücknehmen und einen neuen Antrag stellen, kann die Gleichstellung natürlich erst ab dem Tag der neuen Antragstellung wirken.
Beim besonderen Kündigungsschutz ist § 90
II a SGB IX zu beachten.
Keine Anwendung findet der besonderen Kündigungsschutzes, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Damit der besondere Kündigungsschutz dennoch gilt, müsste z.B. der Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mindestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung erfolgt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)