Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich gilt im deutschen Rechtsbereich eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend. Die Ehegatten werden also bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt. Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung in Deutschland wirksam.
Eine Besonderheit gilt aber in der EU: Entscheidungen in Ehesachen, die in einem EU-Staat ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß es eines besonderen Gerichtsverfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.
Da die erste Ehe Ihres Freundes in Holland geschieden worden ist, wird die Scheidung in Deutschland anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Guten Tag,
aber meine Frage war, ob denn auch " Nur" das türkische Scheidungsurteil ausreichen würde.
Ich frage weil, ich war schon auf dem Standesamt und wollte einen
Termin vereinbaren. Ich hatte das türkische Urteil und
das holländische Urteil dabei.
Leider fehlt mir bei dem holländischen Urteil die Rechtskraftbescheinigung.Der Standesamtbeamte besteht aber auf diese Bescheinigung.
Ich frage mich, ob denn das türkische Urteil nicht ausreichend ist,
da in diesem Urteil alles genau erörtert ist.Es bezieht sich auch auf die erste Scheidung in Holland und wurde zur Vollstreckung anerkannt. Ersetzt das türkische Urteil das holländische Urteil??
Übrigens, als ich das erste mal auf dem Standesamt war um einen
Termin zu vereinbaren hatte ich nur das türkische Urteil dabei.
Für den Beamten war dieses Urteil ausreichend. Leider hat mir eine Geburtsurkunde gefehlt.
Also habe ich diese besorgt und bin dann 2 Wochen später nochmals hingefahren.
Das zweite mal saß ein anderer Standesamtbeamter dort und für ihn, war das türkische Urteil nicht ausreichend.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die in der Türkei ausgesprochene Scheidung bedarf der Anerkennung in Deutschland.
Wie ich in der Antwort schon ausgeführt hatte, wird die in Holland ausgesprochene Scheidung, da Holland der EU angehört, in Deutschland anerkannt, ohne daß es hierzu eines besonderen Verfahrens bedarf.
Das türkische Scheidungsurteil bedarf, da die Türkei nicht der EU angehört, der Anerkennung in Deutschland.
Der zweite Standesbeamte hat die Rechtslage also richtig gewürdigt.
2.
Sie haben somit die Wahl, entweder den Rechtskraftvermerk des holländischen Scheidungsurteils beizubringen oder die Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils zu betreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt