Zahlungsvereinbarung

28. Oktober 2009 14:30 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
im Jahre 1994 habe ich von meinen Eltern ein Darlehen von 144.000,00DM erhalten. Zurückzahlen sollte ich dies in monatlichen Raten zu je 1.000,00DM. Dies tat ich einige Jahre auch, bis ich weniger verdiente.Da habe ich die Ratenzahlung reduziert,mit Absprache meiner Eltern.Im Jahre 2007 habe ich mich dann, nachdem mein Vater verstarb, und ich inzwischen mit meiner Frau selbstständig war, mit meiner Mutter darauf geeinigt, das ich für die gesamte Restschuld von ca.20.000,00€ monatliche Raten von 100,00€zahle. Dies hervor ging die Androhung eines Gerichtsvollziehers, der pfänden kommen wollte., da ich die Zahlung aus finanziellen Gründen 1 Jahr ausgesetzt habe. Ich habe mich daraufhin mit meiner Mutter über die Zahlung von 100,00€ auf die Gesamtrestchuld geeinigt, was auch Ihre Anwältin dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt hat. Daraufhin war die anstehende Zwangsvollstreckung erledigt, dies wurde auch dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt.
Heute erhielt ich ein Schreiben eines Rechtsanwaltes meiner Mutter, das Sie die Zahlungsvereinbarung aufheben wird, und Sie verlangt ab dem 01.11.2009 monatliche Zahlungen von 511,00€, obwohl ich die Raten von 100,00€ pünktlich gezahlt habe.Die Begründung hierfür lautet: Ihre Situation hat sich verschlechtert und Sie brauche mehr Geld zum Leben.
Die Vereinbarung über 100,00€ wurde außergerichtlich getroffen.
Ich bin aber nicht in der Lage diese Summe zu zahlen.
Kann ich auf die Vereinbarung bestehen, oder muß ich jetzt die volle Summe zahlen.Kann der Lohn gepfändet werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zur Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst zu klären welche Vereinbarungen über die Rückzahlung und damit über die Fälligkeit getroffen worden sind. Das Gesetz geht in § 488 BGB davon aus, dass ein Darlehen grundsätzlich für bestimmte oder unbestimmte Zeit gewährt wird und bei Fälligkeit in einer Summe zurück zu zahlen ist. Allerdings können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen, so zum Beispiel einen tilgungsplan und die Rückzahlung in Raten festlegen. Wenn es über die Laufzeit des Darlehens in Ihrem Fall keine besonderen Abreden gibt und die Rückzahlung nur in Form von Tilgungsraten erfolgen soll, so kann hierin eine Laufzeitvereinbarung gesehen werden.

Grundsätzlich kann die Rückzahlungsmodalität nur durch eine Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer festgelegt werden. Wenn also die Einigung mit Ihrer Mutter im Jahre 2007, wonach eine Rückzahlung in Raten zu 100,- EUR erfolgen sollte, die letzte Vereinbarung über die Fälligkeit bzw. Laufzeit gewesen ist, so ist diese Vereinbarung bindend für die Bestimmung der Fälligkeit. Wenn nun eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden soll, dann geht dies im Grundsatz nur durch eine Änderungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Darlehensgeberin. Eine einseitige Änderung der Ratenhöhe ist, wenn dies nicht zuvor vereinbart worden ist, nicht möglich. Will der Darlehensgeber einseitig eine Veränderung der Rückzahlung herbeiführen, so könnte er dies nur im Rahmen der Kündigung des Darlehensvertrages an sich, was ihm aber nur unter den Voraussetzungen des § 488 BGB möglich wäre. Hierzu müsste insbesondere eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers eintreten, die den Rückerstattungsanspruch gefährdet. Dies ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich.

Aber unabhängig von der offenbar nicht gegebenen Kündigungsmöglichkeit hat die Darlehensgeberin hier auch nicht die Möglichkeit einseitige Anpassungen der Rate vorzunehmen, soweit dies nicht zuvor vereinbart worden ist.

Auch wenn die Vereinbarung über die Rückzahlung des Restbetrages in 100,- EUR Schritten außergerichtlich getroffen worden ist, handelt es sich doch um eine Vereinbarung und hat daher Bindungswirkung.

Aufgrund der Vollstreckungsversuche bzw. -androhungen gehe ich davon aus, dass die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag tituliert sind. Mit einem Titel kann natürlich jede Art von Vollstreckungsmaßnahme angestoßen werden, so auch eine Lohnpfändung. Wenn aber ein Gläubiger von einem Titel Gebrauch macht, dies aber gegen die Vereinbarungen (hier 100.- EUR Rate) mit dem Schuldner verstößt, so kann hiergegen Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Prozesses würde dann geprüft, welche ‚Vereinbarungen über die Rückzahlung des Darlehens getroffen worden sind.

Sie sollten der Anwältin mitteilen, dass es bekanntlich eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt, die sie immer eingehalten haben und dass deswegen eine einseitige Veränderung bzw. gar eine Kündigung des Darlehens gar nicht möglich ist.


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