Aufenthaltsgenehm. f. Marokkaner

1. November 2005 10:12 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Ich habe im Internet einen jungen Marokkaner kennen-und lieben gelernt, den ich jetzt für 2 Wochen besuchen werde. Wir möchten anschliessend zusammenleben,möglichst in Deutschland. Gibt es die Möglichkeit einer Visumserteilung zwecks späterer Heirat in Deutschland, oder muss die Heirat vorher in Marokko erfolgen. Wenn letzteres,kann ich eine spätere Unterhaltsverpflichtung per Ehevertrag ausschliessen?
Ich befürchte,dass eine in Marokko geschlossene Ehe evtl. von den deutschen Behörden wegen eines großen Alters- und Bildungsunterschiedes als Scheinehe abgetan werden könnte. Wir lieben uns jedoch wirklich. Was können wir tun,um zusammen zu bleiben?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Die Heirat kann auch in Deutschland erfolgen. Zur Einreise in das Bundesgebiet zwecks Eheschließung bedarf es zunächst eines Aufenthaltstitels. Ihr Verlobter muss ein entsprechendes Visum bei der Auslandsvertretung beantragen. Welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind, erfahren Sie unter http://www.amballemagne-rabat.ma/de/informationen/EheschlieDFung-in-deutschland.htm. Sie können auch in Marokko heiraten. Sodann wäre über den so genannten Familiennachzug eine Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Hierzu hilft Ihnen folgender Link weiter: http://www.amballemagne-rabat.ma/de/willkommen/visa/fz.htm.

Der Standesbeamte darf nur in aus sich heraus evidenten Missbrauchsfällen seine Mitwirkung bei der Eheschließung verweigern. Die Ausländerbehörde hat eine Eheschließung zu akzeptieren. Die Tatsachen, die an den Nachweis einer Scheinehe geknüpft sind, müssen von der Ausländerbehörde bewiesen werden. Alleine entscheidend ist, dass die Ehegatten – aus welchen Gründen auch immer – die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten. Sie dürften also keine Probleme haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und v.a. Freude.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de

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