Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Wenn die Nachbesserungsversuche auch bei dem dritten Reparaturversuch nicht den gewünschten Erfolg – nämlich Beseitigung der Mängel – erbringt, ist die Nachbesserung fehlgeschlagen.
2.Grundsätzlich können Sie dann vom Vertrag zurücktreten. Der Vertrag wird dann rückabgewickelt, Sie geben das Auto zurück und bekommen den Kaufpreis erstattet. Daneben können Sie Schadensersatz verlangen.
3.Sie müssen dann die Nutzungen des Autos ersetzen. Diese ermittelt sich aus der Gesamtfahrleistung des Autos (zu ermitteln nach der Schwacke Liste), die durch den Kaufpreis geteilt wird, um den Preis pro Kilometer zu ermitteln mal gefahrene Kilometer. Dazu das LG Dortmund, Urteil vom 8. 12. 2000 - 8 O 404/00
:
„Bei Berechnung der dem Verkäufer zustehenden Nutzungsentschädigung im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Pkw der gehobenen Mittelklasse kann nach dem heutigen Stand der Technik neu hergestellter Fahrzeuge dieser Art von einer Gesamtfahrleistung von mindestens 250000 km ausgegangen werden. (Leitsatz der Redaktion)“.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Sehr geehrte Frau Heussen,
besten Dank für die Beantwortung meiner Frage. Leider bleibt eine Unsicherheit für mich, da unter "www.asstel.de" nach zu lesen ist,daß deutsche Gerichte vielfach entschieden haben,daß Klauseln nach denen der Kunde drei Nachbesserungsversuche akzeptieren muss, unwirksam sind.Also wäre für mich nach zwei Versuchen Grund Wandlung zu verlangen ?!
Weiter hin wird ausgeführt,daß eine gebräuchliche Reduzierung des Neupreises 0.67 % je 1000 gefahrene Kilometer ist. Ich habe aber auch von 0,5 % gehört,die wohl neuerlicher sein sollen, als die 0,67 %.
Ich möchte vom Verkäufer jetzt Wandlung verlangen,weiss aber nicht, was ist die rechtlich richtige Basis auf Grund der unterschiedlichen Interpretationen.
Mit freundlichen Grüsse
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist der Einsatz zu gering, als dass ich die gesamte Rechtsprechung zu der Anzahl der Nachbesserungsversuche darlegen kann. Es gibt jedoch zahlreiche Entscheidungen, in denen der Kunde mehr als zwei Versuche hinnehmen mußte, wenn das Interesse des Verkäufers überwiegt.
Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich die Nutzungserstattung nach der insgesamten Kilometerleistung eines Fahrzeugs(Berechnung siehe oben), daher muß im Einzelfall ermittelt werden, um wie viel sich der Neupreis mindert.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin