Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie prüfen, inwieweit hier tatsächlich eine Baulast vereinbart wurde. Eine Baulast ist die durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde erklärte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulasten werden in ein Baulastenverzeichnis eingetragen.
Nach Ihrer Schilderung ist es jedoch wahrscheinlicher, daß der Nachbar ein schuldrechtliches oder dingliches (Not)Wegerecht an dem Zufahrtsweg zusteht. Hier wird es darauf ankommen, in welchem Umfang dem Nachbarn Rechte eingeräumt sind.
Ein einfaches Mitbenutzungsrecht am Weg berechtigt ihn lediglich zur Mitbenutzung der Zufahrt, um darüber z.B. sein Grundstück zu erreichen. Miteigentum an dem Weg oder gar die Berechtigung, den Weg baulich zu verändern, wird ihm durch ein Mitbenutzungsrecht aber nicht eingeräumt. Die fest mit dem Grundstück verbundenen Gehwegplatten und Pflanzen stellen nach § 94 BGB
wesentliche Bestandteile des Grundstücks dar, die mit Ihrer Eintragung ins Grundbuch in Ihr Eigentum übergegangen sind.
Der Nachbar wird also nicht dazu berechtigt gewesen sein, die von Ihnen geschilderten baulichen Maßnahmen vorzunehmen. Sie sollten Ihn also auffordern, die von Ihm unberechtigt entfernten Befestigungssteine und Gehwegplatten wieder anzubringen. Die Toranlage werden Sie, wenn sie sich auf Ihrem Grundstück befindet und dem Nachbarn kein vertragliches Recht daran zusteht, entfernen dürfen.
Weigert sich der Nachbar, Ihre Eigentumsrechte zu akzeptieren, sollten Sie diese mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Es besteht lediglich eine öffentlich-rechtliche Baulast im Baulastenverzeichnis, die dem Nachbarn und seinen Besuchern/Anliegern das Befahren mit PKW und Begehen zum Inhalt hat, mehr nicht, d.h. keine Eintragung im Grundbuch oder andere Vereinbarungen wie Mitbenutzung o.ä.. An der Toranlage besteht ebenfalls kein vertragliches Recht.
Es ging bei unseren Fragen auch nicht um die Benutzung des Weges zum Begehen und Befahren sondern etwas mehr um die Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse.
Bitte führen Sie Ihre Erläuterungen doch auf Basis dieser Detailinformation weiter aus und nehmen Sie auch Stellung zu Frage 4, in welchen Quellen diese Besitz- und Eigentumsverhältnisse zu finden sind.
Vielen Dank.
MfG
Ihr Fragestellender
Wie bereits erläutert, stellen Gehwegplatten und Pflanzen nach § 94 BGB
feste Bestandteile des Grundstückes dar. Durch den Eigentumserwerb an dem Grundstück sind also auch diese Sachen in Ihr Eigentum übergegangen. Sie sind Eigentümer der Befestigungssteine und der Gehwegplatten. Dazu bedarf es keiner Rechtsprechung: Die Rechtslage ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Da sich auch die Toranlage auf Ihrem Grundstück befindet, werden Sie sie dort auch entfernen können, da diese Ihr Eigentum beeinträchtigt. Wenn der Nachbar ein Recht daran geltend macht, und sich z.B. auf eine Vereinbarung mit dem Voreigentümer beruft, müsste er dafür einen Nachweis erbringen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann