Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Falls hier keine Verwechslung vorliegt, habe ich Ihnen zu diesem Themenkomplex bereits vor einiger Zeit eine Frage beantwortet.
Damals hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt, daß Eigentümer, Halter und die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht notwendigerweise identisch sein müssen. Ihre Freundin kann also durchaus Eigentümerin sein, ohne Halterin zu sein.
Da der Vater im Kaufvertrag als Käufer genannt wurde und diesem das Fahrzeug übergeben wurde, ist er, wenn er nicht als Vertreter seiner Tochter aufgetreten ist, zunächst Eigentümer geworden. Das Eigentum kann danach aber intern auf die Tochter übergegangen sein. Dabei genügen zum Eigentumserwerb, also Besitzeinräumung. Letzteres ist zweifellos erfolgt, da Ihre Freundin den Besitz an dem Fahrzeug und den Fahrzeugpapieren hat. Die Einigung über die Eigentumsverhältnisse kann in der von Ihnen vorgeschlagenen Form erfolgen. Alternativ können Sie aber schreiben:
Zwischen X und Y besteht Einigkeit, daß X das Fahrzeug nicht für sich erworben hat, sondern das Eigentum an dem Fahrzeug nach dem Erwerb durch X von diesem auf Y übertragen wurde. Der von X an den Händler gezahlte Kaufpreis wurde von Y aufgebracht.
Damit sollte die rechtliche Situation ausreichend für einen möglichen Streitfall dokumentiert sein.
Ich hoffe, Ihnen erneut geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Freundin gedenkt folgende Forumulierung im Vertrag zu verwenden:
"Zwischen den obengenannten Personen besteht Einigkeit darüber, dass Besitzerin und Eigentümerin des obengenannten Fahrzeuges nicht der Fahrzeughalter, sondern Y ist. Y trägt somit alle Rechte wie auch Pflichten am Wagen."
Den Zusatz "Der von X an den Händler gezahlte Kaufpreis wurde von Y aufgebracht" möchte Sie nicht angeben. Sie hat nämlich 80 % des Kaufpreises aufgebracht hat, während die anderen 20 % ein Geschenk ihrer Eltern darstellten. Sie möchte die Finanzierungsgrundlage aber nicht nochmal aufrollen, weil sonst vielleicht der Vater auf die Idee käme, entgegen der damaligen Absprache seinen Zuschuss als Beteiligung und nicht als Geschenk auszulegen. Kann sie auf die Darlegung der Gründe für den Eigentumserwerb verzichten, um eine Dikussion bei der Unterzeichnung des Dokumentes zu vermeiden ??
Ich bedanke mich!
Natürlich sind die Gründe des Eigentumserwerbes für die Bestätigung des Eigentums ohne Belang und dienen lediglich der Klarstellung. Notwendig sind sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann