Muss meine Exfrau nicht auch teilweise etwas verdienen bzw. muss ich weitere 5 Jahre und wenn ja in

16. Oktober 2005 02:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich bin zum 2. Mal verheiratet und wir haben die Scheidung beantragt. Wir haben jeweils 3 Kinder mit in die Ehe gebracht, die jetzt wieder bei dem jeweiligen Elternteil leben.
Meine erste Frau, die Mutter meiner Kinder,ist verstorben. Ich bewohne das 1991 erbaute EFH mit meinen Kindern bis heute, wobei nach der 2.Hochzeit bis zur Trennung (9 Jahre) das Haus von uns 8 bewohnt wurde. Meine Frage zielt auf die Wohnwertberechnung. Die 2. Frage geht um die Arbeitsaufnahme meiner Frau. Die juengste Tochter ist 16 Jahre alt, Berufsausbildung Architektin mit einem von mir unterstuetzten Zusatzstudium findet sie zur Zeit keine Stelle in dem Metier,voruebergehend im Bioladen 40 Std p.M.gearbeitet und bittet jetzt um weitere 5 Jahre Unterstuetzung fuer ein Lehrerstudium.Muss sie nicht auch teilweise etwas verdienen bzw. muss ich weitere 5 Jahre und wenn ja in welchem Umfang unterstuetzen. Mit freundlichen Gruessen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes beantworte ich Ihre Rechtsfragen wie folgt:

1.
Die Wohnwertberechnung kann für Sie im Rahmen der Klärung familienrechtlicher Ansprüche in verschiedener Weise bedeutsam sein, auch in Bezug auf eine mögliche Anrechnung bei den Einkommensverhältnissen wegen mietfreien Wohnens.

Der Wohnwert wird nach objektiven orts-, beschaffenheits- und marktabhängigen Kriterien ermittelt.
Sie werden somit von der tatsächlich zu erzielenden Marktmiete für das Objekt (ohne verbrauchsabhängige Nebenkosten) auszugehen haben.

Informieren Sie sich hierüber wegen genauer Zahlen z.B. über den örtlichen Mietspiegel, Veröffentlichungen in Tageszeitungen sowie über in Ihrem Gebiet einschlägig tätige Makler.

2.
Ihre jüngste Tochter hat gegenüber ihren Eltern bis zum Abschluss einer nach ihren Neigungen und Fähigkeiten geeigneten Berufsausbildung Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 1601 , 1610 BGB .

Da die erste Ausbildung Ihrer Tochter offenbar nur von kurzer Dauer war, ist es Ihnen als Eltern grundsätzlich zumutbar, eine vernünftige Neuorientierung in Richtung eines anderen Ausbildungsziels unterhaltsrechtlich hinzunehmen (so zuletzt BGBH NJW 2001, 2170 in ständiger Rechtsprechung).

Auch die Verzögerung des Erreichens einer Berufsqualifikation ist in der Regel kein Hinderungsgrund, Ausbildungsunterhalt zu versagen.

Eine Verzögerung führt erst dann zum Entfallen eines Unterhaltsanspruchs, wenn die Dauer zwischen der abgebrochenen und der neuen Ausbildung den Eltern – insbesondere wirtschaftlich – nicht mehr zumutbar ist, oder wenn in der Zwischenzeit keine ernsthaften Bemühungen des Kindes zu erkennen sind.

Hier vermag ich aber weder eine unzumutbare Verzögerung noch eine fehlende Bemühung zu erkennen, weil zum Einen Ihre Tochter zwischenzeitlich für Ihren Lebensunterhalt (weitgehend) selbst aufkommt. Zum Anderen deshalb, weil das angestrebte Lehramtsstudium offenbar bereits im Raume steht.
Das verfolgte Berufsziel muss aber eben für Ihre Tochter auch geeignet sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weitergeholfen zu haben, stehe Ihnen aber gerne im Rahmen der einmalig kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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