Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner“ Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.
Ich beantworte Ihre Fragen gemessen an Ihrem Einsatz wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie bei Entdeckung eines (Sach-)mangels, diesen dem Verkäufer anzeigen und den Verkäufer zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB
auffordern. Dies bedeutet, Sie müssen dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben sich selbst um die Beseitigung des Mangels zu kümmern. Hierfür sollten Sie den Verkäufer mit einer angemessenen Frist (ca. 14 Tage) auffordern. Erst wenn er die Nacherfüllung verweigert oder die Frist grundlos verstreichen lässt haben Sie das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, § 323 BGB
.
Es ist aber zu beachten, dass es bei einem Kaufvertrag unter Privaten möglich ist die Gewährleistungsrechte auszuschließen, d.h. dass der Verkäufer nicht für nachträglich entdeckte Mängel haftet, wenn er dies vertraglich ausgeschlossen hat. Schauen Sie insoweit in Ihren Vertrag, ob ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart wurde.
Sollte dies der Fall sein, können Sie die Nacherfüllung (also Beseitigung des Mangels) nur verlangen, wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer den Mangel positiv kannte, vgl. § 444 BGB
.
Ich rate Ihnen zunächst die Nacherfüllung unter Fristsetzung von dem Verkäufer zu verlangen! Ein Rücktritt ist vorerst nicht möglich.
Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und verbleibe zunächst
mit freundlichem Gruß!
Rechtsanwalt Mansour
Antwort
vonRechtsanwalt Naser Mansour
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