Geschätshaus ins Private überführen

12. August 2009 12:58 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

ist es richtig, daß man ein geschäftshaus, daß nachweislich nicht geschäftlich genutzt wird und wurde , nicht zu dem Betrag der Bedarfsbewertung ins Private zurück überführen darf ?
Sondern daß man die stillen Reserven mit "heben" muß ?
Es kann doch nicht angehen daß ein Privathaus daß einstmals aus undefinierbaren Gründen ins Geschäft übergeführt wurde, nicht ohne zusätzliche Steuer ins Private zurückgeführt werden kann.
Welchen kenntnissatdn haben Sie dazu ?

Eingrenzung vom Fragesteller
13. August 2009 | 07:55
16. August 2009 | 00:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Fragesteller,

zunächst vielen Dank für die weitere Information.

Gerne antworte ich wie folgt:

1.
Sie sprechen die "Bedarfsbewertung" an- ich gehe deshalb davon aus, dass es sich um eine erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Übertragung handeln wird.

2.
Aus dem von Ihnen geschilderten ist auch deutlich: Ein als Betriebsvermögen (Betriebsgrundtück) klassifiziertes Objekt ist nur unter Versteuerung der sog. stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens in das Privatvermögen zu überführen.

Soweit Kosten des Objektes dem Betrieb als Betriebskosten in der Vergangenheit zugerechnet wurden, spricht dies für die Einordnung (Klassifizierung) als Betriebsvermögen (Betriebsgrundstück).

An dieser Stelle dürfte es ausreichen, wenn der Inhaber der Gesellschaft das Haus zu Wohnzwecken nutze, aber die Kosten betrieblich absetzte.

4.
Die von Ihnen angesprochene Berdarfsermittlung bedeutet:

Für Zwecke der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer ist nur noch eine Bewertung der Vermögensgegenstände vorzunehmen, wenn hierfür ein Bedarf existiert. Ist eine Bewertung notwendig, muss der Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers oder bei Ausführung der Schenkung ermittelt werden. Welche Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem Erbschaftsteuergesetz sowie nach dem Bewertungsgesetz. Grundbesitz ist seit dem 1.1.1996 nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern mit dem Grundbesitzwert zu erfassen.

Der Wert eines bebauten Grundstücks ist mit dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Welche Wertermittlungsverfahren bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen anzuwenden ist, richtet sich nach dem Bewertungsobjekt. Denn generell wird für Zwecke der Bewertung zwischen dem Betriebsteil, der Betriebswohnung und dem Wohnteil unterschieden. Bei der Bewertung kommt zum größten Teil das Ertragswertverfahren zu Anwendung

Dies ist vorliegend nicht einschlägig, das das Haus als "Geschäftshaus" anzusehen ist. Daher gilt:

5.
Betriebsgrundstück im Sinne des BewG (Bewertungsgesetz) ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde.

Dient das Grundstück, das losgelöst von dem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehört das gesamte Grundstück zum Grundvermögen.

6.
Zu Ihrer Frage gerne eine aktuelle Rechtsprechung:

Die Entnahme eines Betriebsgrundstückes aus dem Betriebsvermögen im Zuge einer Schenkung erhöht den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens, wenn in dem Grundstück stille Reserven enthalten waren. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 9.8.2007, Aktenzeichen: 10 K 5022/03 )

Im Jahre 2004 hat der BFH (BUndesfinanzhof) entshcieden:

Urteil vom 27.10.2004 (II R 8/01 ): Ob ein Grundstück zu einem Betrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im erbschaftsteuerrechtlichen Sinn ist, ist nach den selben Grundsätzen wie bei der Einkommensteuer zu entscheiden. Ein Grundstück, dass einmal zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört hat, bleibt demnach solange im Betriebsvermögen bis es entnommen und damit ins Privatvermögen überführt wird. Voraussetzung für eine Privatentnahme ist regelmäßig die willentlich getätigte Entnahme des Gegenstands für private Zwecke. So der Bundesfinnazhof.

Rechtsfolge ist im Falle der Überführung in das Privatvermögen leider die "Hebung" der Stillen Reserven und damit eine erhöhten Steuerlast.










Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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