Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:Ich darf inswoweit auf Artikel 3 Doppelbesteuerungsabkommen Deutchland Frankreich verweisen:
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist. Dass heisst, dass der Verkauf einer Deutschland gelegenen Immobilie auch in Deutschland zu versteuern ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
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Diese Antwort ist vom 11.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
11.12.2007 | 01:21
Ist bei Verkauf, dann auch in meinem Fall (über 10 Jahre Eigentümer), der Gewinn steuerfrei?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.12.2007 | 01:39
Die Besteuerung richtet sich nach den nationalen deutschen Steuervorschriften, so dass danach der "Gewinn" steuerfrei ist, wenn Sie das Grundstück über zehn Jahre in Besitz hatten.