Erotik Auktionshaus

| 13. Juli 2009 17:38 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind gerade in der Planung ein Online Auktionshaus zu erstellen, das den Firmensitz in Österreich hat.
Diese Plattform soll es Personen ermöglichen Personen zu ersteigern (meist sexuell).
Vorab kurz erwähnt welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden:
- Manuelle, optische Sichtung jeglicher Bilder, die auf die Plattform upgeloaded werden (Dürfen keine pornografischen Inhalte beinhalten, nur max. erotische Bilder)
- Alle Texte werden auf Inhalt kontrolliert (keine pornografischen Inhalte erlaubt > nur wörter die auch in magazinen wie fhm oder gq fallen)
- Automatische (systemseitige Filterungsmethoden) > Diese fallen in einen Raster und müssen manuell gesichtet und freigeschalten werden
- Account kann sofort erstellt werden, allerdings ab dem Zeitpunkt, dass eine Versteigerung mit Text und Bilder online gestellt wird, wird die Auktion einer Prüfung unterzogen, die erst dann aktiv ist, wenn diese von uns freigeschalten wurde.

Uns stellen sich nun folgende Fragen:

- Was ist erotisch bzw. inwieweit sind Fotos erlaubt um die Website jedem zugänglich zu machen (nur Verifizierung des Alters mit Aktzeptierung der AGB´s, dass über 18) > reicht das?
- die gleiche Frage stellt sich mir hier für die Texte, die die user online stellen und sich präsentieren
- Die Seite soll in Österreich und Deutschland online gehen > gelten hier unterschiedliche Gesetze?

Zusammengefasst:
Wir möchten vermeiden Verifizierungen mittels Personalausweis oder PostIdent Verfahren durchzuführen, da dann das nötige Puplikum ausbleibt.
Desshalb auch die Maßnahmen die getroffen wurden bzgl. Bilder und Texten.
Die Frage ist: Reicht das, wenn es doch um Sexualauktionen geht, aber das Material mit dem geworben wird nicht sittenwidrig ist?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Nach deutschem Recht gilt es beim Betreiben einer Webseite mit erotischem oder pornografischen Inhalt einiges zu beachten:

Insbesondere gilt es den Jugendschutz beachten. So müssen Seiten des genannten Inhalts grundsätzlich im Impressum einen Jugendschutzbeauftragten benennen, § 7a Gesetz über die Betreibung jugendgefährdender Schriften (GJS). Fehlt es an einem solchen Jugendschutzbeauftragten, stellt dies gemäß § 21a Abs. 1 Nr. 2 GJS eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € belegt werden kann.

Des Weiteren gilt es aus strafrechtlicher Sicht § 184 Strafgesetzbuch (StGB ) zu beachten. Demnach stellt das Verbreiten pornografischer Schriften eine Straftat dar. Wann genau ein erotischer Inhalt als pornografische Schrift zu werten ist, gilt es im Einzelfall zu entscheiden.

Zudem gilt es § 180a StGB zu beachten. Demnach macht sich strafbar, wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden.

Die vorausgehend beschriebenen Bestimmungen beachtet, können grundsätzlich auch Webseiten mit erotischem Inhalt angeboten werden. Jedoch gilt es hinsichtlich des Zuganges für jedermann des Weiteren die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist die Verbreitung pornografischer Angebote im Internet zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Hierfür bedarf es eines Altersverifikationssystems. Die Anforderungen an ein solches Altersverifikationssystem sind umstritten.

Auch für erotischen Inhalt, der nicht pornografisch ist, sind nach § 5 des Staatsvertrages die entsprechenden Altersfreigaben zu einzuhalten und entsprechende Zugangsbeschränkungen vorzunehmen. Ein einfaches Bestätigen des Nutzers, dass er das entsprechende Alter hat, ist unzulässig, insbesondere da zahlreiche Internetuser ihr wahres Alter verschweigen.


Nach deutschem Recht sollten Sie daher für die von Ihnen betriebene Webseite auf jeden Fall eine geeignete Zugangsbeschränkung einrichten.


Nun geben Sie an, dass Sie Ihre Webseite von Österreich aus betreiben wollen. Auch hier gibt es vergleichbare gesetzliche Regelungen.

Was in Österreich als jugendgefährdender oder pornografischer Inhalt einzustufen ist, ist teilweise von Bundesland zu Bundesland verschieden. Es empfiehlt sich daher die konkrete Webseite einem österreichischen Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.


Ebenso sollten Sie, bevor Sie die Seite in Deutschland anbieten, die konkrete Webseite durch einen deutschen Rechtsanwalt konkret prüfen lassen.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2009 | 11:42

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Da wir auf unserer Website keine erotische bzw. pornografische Bilder/Texte veröffentlichen benötigen wir dann auch keine Altersverifizierung bzw. einen Jugendschutzbeauftragten?

Die User auf unserer Plattform sollen sich so präsentieren wie sie sich auf einer Partnervermittlungsseite bzw. auf facebook präsentieren würden.

Zum Thema Prostitution:
Wir als Websiteinhaber prostituieren niemanden. Wenn überhaupt liegt das im eigenen Ermessen des Users. Dieser ist auch in keiner weise von uns abhängig!
Wir bieten dem user eigentlich nur ein Werkzeug um sich zu versteigern. Wie bereits erwähnt ist das nicht nur sexuell, sondern kann genauso für Treffen o.ä verwendet werden.

Zusammengefasst:
Die Seite enthält keinerlei sittenwidrige Inhalte. Auf das wird höchster Wert gelegt.
Die Versteigerungen werden großteils sexuelle Versteigerungen sein, die aber nicht sittenwidrig ausgehängt werden dürfen.

Vielen Dank im Voraus!

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2009 | 11:25

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich kurz wie folgt beantwaorten möchte:

1. Jugendschutzbeauftragter

Einen Jugendschutzbeauftragten müssen Sie bestellen und benennen, da wer im Internet jugendbeeinträchtigende Inhalte anbietet hierzu verpflichtet ist. Unter den Begriff der jugendbeeinträchtigenden Inhalte fallen u.a. Soft-Erotik und FSK-16-Angebote. Jugendgefährdend sind FSK-18-Angebote und Pornografie. Wird kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, dann drohen einerseits Geldbußen und andererseits kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten. Die Jugendschutzbehörden überprüfen die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum auch.

2. Altersbeschränkung

Hinsichtlich der Alterbeschränkung rate ich Ihnen zu einer wirksamen Methode. Wenn Sie die Inhalte konsequent durchsehen und "zensieren", auf Ihrer Webseite und in Ihren AGB ausdrücklich auf die Altesbeshränkung hinweisen, bietet dies grundsätzlich auch einen gewissen Schutz. Jedoch besteht in diesem Fall immer ein gewisses Restrisiko, dass jugendgefährender Content an Minderjährige verbreitet wird.

3. Hinweis zu strafrechtlichen Vorschriften

Der Hinweis auf die strafrechtlichen Vorschriften sollte lediglich der Vollständigkeit der Ausführungen dienen. Den genannten Vorschriften sollte man - auch wenn Sie Ihren Angaben nach wohl nicht einschlägig sind - im Zusammenhang mit erotischen Angeboten immer präsent haben. Ihren Angaben nach sehe ich auch keinen der genannten Tatbestände als erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Fietkau
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2009 | 09:10

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