Anlage U Nachteilsausgleich

| 8. Juli 2009 19:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:58

Bei unserer Scheidung Ende 2005 hatten wir an Stelle weiterer Unterhaltszahlungen die Übertragung meines Anteils des gemeinsamen Hauses an meine Ex-Frau vereinbart. Dies hatte dem kapitalisierten Unterhaltsbetrag entsprochen. ( anstatt Unterhaltszahlungen meinerseits und Haus Ablösungszahlungen ihrerseits)
Ihre Anwältin hatte vorgeschlagen, daß sie dafür die Anlage U unterschreibt, damit ich meinen Aufwand steuerlich geltend machen kann. Dies wurde aber leider im Vertrag nicht schriftlich festgehalten. 2005 hatte sie die Anlage U unterschrieben, in diesem Jahr hatte ich auch noch Trennungsunterhalt bezahlt.
Für 2007 hatte sich aber geweigert, die Anlage U zu unterschreiben und für dieses Jahr widerrufen.
Jetzt hat sie einen Steuernachzahlungsbescheid für 2006 für die Unterhaltsleistungen bekommen und diesen bezahlt, will jedoch von mir den Betrag zurück.
Muß ich das bezahlen?

8. Juli 2009 | 20:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

auch wenn Sie es nicht ausdrücklich in Ihrer Frage ausführen, gehe ich davon aus, dass Ihre Ex-Frau für das Jahr 2006 die Anlage U unterzeichnet hat.

Damit hat Ihre Ex-Frau die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting erteilt. Diese Zustimmung zum begrenzten Realsplitting muss Ihre Ex-Frau aber nur dann zu erteilen, wenn Sie ihr zugesichert haben, dass Sie ihr die Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ersetzen werden. Bezeichnet wird dieses als Nachteilsausgleichungserklärung.

Nach Ihrer Schilderung ist dieses 2005 der Fall gewesen. Für 2006 machen Sie zwar keine Angaben. Wenn aber Ihre Ex-Frau dem begrenzten Realsplitting zugestimmt hat, hat diese auch den Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dieses gilt auch, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen Anspruch der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet.

Somit besteht nach Ihrer Darstellung der Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die Steuernachzahlung auch tatsächlich auf die Unterhaltszahlungen zurückzuführen ist. Sie können dieses an Hand des Einkommenssteuerbescheides der Ex-Frau prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2009 | 09:13

Sie hatte die anlage U für 2005 unterschrieben und mein Steuerberater hatte sie weiterverwendet. Ich wußte und war auch bereit den Ausgleich zu zahlen, jedoch bin ich nach treu und Glauben auch davon ausgegangen, daß sie die Anlage U weiterhin
unterschreibt, bsi der "Unterhaltswert"- "Hausanteil" kompensiert ist.
So muß ich mich an treu und glauben halten, sie aber nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2009 | 09:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

ganz so ist es nicht, auch Ihre Ex-Frau ist in der Pflicht.

Wenn Sie für 2007 schriftlich eine Nachteilsausgleichungserklärung , die es zumindest nach Ihrer Darstellung bisher noch nicht gibt, gegenüber Ihrer Ex-Frau abgegeben haben, haben auch Sie Ansprüche.

Sie haben gegen Ihre Ex-Frau einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplitting. Mit Übersendung der Nachteilsausgleichserklärung an die Ex-Frau oder deren Anwältin sollten Sie Ihre Ex-Frau zur Zustimmung binnen einer bestimmten Frist auffordern. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, können Sie den Anspruch auf die Zustimmung gerichtlich einklagen.

Lassen Sie bitte die Folgen genauestens durch Ihren Steuerberater prüfen. Zum Nachteil gehört richtigerweise nicht nur eine Steuernachzahlung, sondern der Ausgleich aller Nachteile, die dadurch entstehen könnten. Bevor Sie daher die Nachteilsausgleichserklärung schriftlich umfassend erklären, muss Ihr Steuerberater die Folgen genauestens prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2009 | 08:53

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die eigentliche Frage wurde beantwortet; der Ratsuchende wird zahlen müssen. Dass es nicht sein Wunschergebnis ist, dürfte eigentlich in der Bewertung keine Berücksichtigung finden. Schade, dass solche Ratsuchende dann ergebnisorientiert hier fehlerhafte Bewertungen abgeben dürfen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Juli 2009
3,6/5,0

Die eigentliche Frage bleibt offen.


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