Kommen im Fall einer späteren Trennung Unterhaltskosten auf mich zu?

25. Juni 2009 17:06 |
Preis: 42€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
ich möchte mit meiner Freundin und ihren zwei Kindern (1 + 4 Jahre) zusammenziehen. Der Vater ihrer Kinder zahlt unregelmäßig Unterhalt. Ich verdiene relativ gut, meine Freundin ist zur Zeit arbeitslos. Wir wollen nicht heiraten. Kommen im Fall einer späteren Trennung Unterhaltskosten auf mich zu? Wenn ja, die nach der Düsseldorfer Tabelle? Muss ich eventuell später auch einen Zugewinnausgleich zahlen?

25. Juni 2009 | 17:32

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Eigentlich lassen sich Ihre Fragen ganz einfach mit „nein“ beantworten. Dennoch möchte ich im Folgenden ein wenig dazu ausführen.

Wenn man sich in einer sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenfindet, bestehen bei deren Auseinandergehen grundsätzlich keine (Unterhalts-)Ansprüche der Partner untereinander. Jedenfalls finden sich insoweit keine gesetzlichen Regelungen und Ansprüche.

Die Partner sind allerdings nicht daran gehindert, einen Vertrag die Lebensgemeinschaft betreffend zu schließen. In einem solchen Vertrag können auch Unterhaltsansprüche für den Fall der Trennung vereinbart werden.

Solange Sie aber nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Kinder haben, bestehen im Falle einer Trennung weder Unterhaltsansprüche der Frau noch der Kinder.

Hier ist sich die Rechtsprechung insoweit einig, denn „wer sich nicht in den sicheren Hafen der Ehe begibt – also in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt – der soll im Falle einer Trennung auch nicht die Vorzüge (Unterhalt etc.) einer Ehe genießen dürfen.“

Daher spielt die Düsseldorfer Tabelle hier keine Rolle, genauso wenig wie der Zugewinnausgleich.

Lediglich bei der Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft kann (und muss) ein Ausgleich für gemeinsam angeschaffte und im gemeinsamen Eigentum beider Partner stehende Gegenstände (TV, Auto, Haus etc.) erfolgen.

Unterhaltsverpflichtungen bestehen aber nicht.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen insoweit weiterhelfen. Sollten noch konkrete Fragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

(1245)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER