Käuferbenennungsrecht

17. Juni 2009 11:22 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren

ich beschäftige mich zurzeit mit der Entwicklung eines Grundstückes, dessen Eigentümer ich nicht bin und auch nicht werden will. Meine Absicht ist die Entwicklung des Grundstück und den Verkauf des fertiggestellten Objekts an einen Investor. Im Zuge der Grundstückssicherung und der Vermeidung der Zahlung der doppelten Grunderwerbssteuer (1. beim Erwerb des Grundstücks und 2. beim Verkauf des Objekts) stellt sich mir nun die Frage, ob ich nachwievor einen Kaufvertrag mit Käuferbenennungsrecht abschließe, in dem ich den Erwerb durch mich in Gänze ausschließe. Nach meinen Recherchen unterliege ich nur dann der Grunderwerbssteuer, wenn ich durch einen notariellen Vertrag in die Lage versetzt werde, das Grundstück zu erwerben.

Ist diese Information korrekt und wie sollte ich Ihrer Meinung nach vorgehen?

Ich bedanke mich für Ihre Antwort im Voraus.

17. Juni 2009 | 13:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Wie Sie richtig festgestellt haben unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen, der Grunderwerbsteuer.

Gemäß §11 beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent. Seit dem 1. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen.

Die Schließung eines Kaufvertrages bei dem Sie sich die Benennung des Käufers vorbehalten ist so nicht möglich, da es dann an den erforderlichen Vertragsbestandteilen fehlt.

Denkbar wäre allerdings eine Einräumung einer Kaufoption durch den Grundstückseigentümer.

Danach erklärt der Eigentümer notariell, dass Grundstück zu einem bestimmten Preis an Sie oder einen von Ihnen benannten Käufer zu veräußern. Dies Kaufoption kann dann innerhalb der in der Option gesetzten Frist angenommen werden oder läuft aus.

Diese Einräumung einer Kaufoption bedeutet noch kein Erwerb eines inländischen Grundstückes, so dass keine Grunderwerbssteuer anfällt. Erst mit notarieller Annahme der Kaufoption würde dann die Grunderwerbssteuer anfallen.

Allerdings haben Sie bei einer solchen Option nicht die Gewähr, dass der Eigentümer das Grundstück dann trotzdem anderweitig veräußert. Möglicherweise läßt sich dies in der Kaufoption aber regln.

Ich denke, dass sich so Ihr Vorhaben realisieren läßt. Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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