Anspruch auf Erbe? - Was bekommt der Enkel?

8. Juni 2009 14:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meine Frage:

Oma hat 2 Immobilien. -> hat/hatte 2 Kinder.

Es gibt nur noch die Tochter . Die ist befreite Vorerbin.
Der Sohn von der Oma ist Verstorben. --> Nachkommen 1Enkel.

Wenn die Oma stirbt --> wie ist die Aufteilung? Was bekommt der Enkel? Hat der Enkel einen Anspruch auf 25 % - immer?

Ist es zulässig wenn ein Testament bestehen würde, in dem
geschrieben ist: Das erst wenn die Tochter verstorben ist, der Enkel und Ihr Mann 50/50 bekommen? Was ist mit den Erträgen/Einnahmen den die Tochter bis Ihren Tot macht ? Ist komplett zum Nachteil des Enkels!?

Vielen Dank für eine Antwort

8. Juni 2009 | 15:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Vorerbe).
Der Tod der Oma löst zunächst die Vorerbschaft der T aus mit der Folge, dass die Tochter Erbe wird.
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an.
Der Enkel erbt im Falle des Todes der Oma zunächst nicht.

Bei der Tochter als Vorerbin entstehen neben dem Eigenvermögen die sog. Vorerbmasse. Über die Vererbmasse kann die Tochter T keine letztwilligen Verfügungen treffen, sondern lediglich über ihr eigenes Vermögen.

Wenn die Oma in ihrem Testament die Tochter als befreite Vorerbin einsetzt, wäre die Tochter berechtigt, bspw. Grundstücke zu veräußern und den Nachlass für sich zu verbrauchen, ohne mit Kontrollen des Nacherben zu rechnen. Die Erträgnisse geübhren ebenfalls dem befreiten Voerben, vgl. §§ 2136 , 2137 BGB . Der Nacherbe selbst erhält im Vorerbfall dann nur das, was am Ende übrig bleibt.

Wenn die Oma die Tochter als befreite Vorerbin einsetzen will, sollte dies auch ausdrücklich erklärt werden, um Testamentsauslegungen zu vermeiden.

Die Regelung im Testament "Das erst wenn die Tochter verstorben ist, der Enkel und Ihr Mann 50/50 bekommen." gibt die Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2139 BGB wieder, wonach mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein, und die Erbschaft dem bzw. den Nacherben anfällt.
Gegen diese Regelung ist nichts einzuwenden, wenn neben dem Enkel auch der Mann als Nacherben eingesetzt sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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