Weitere Mahnungen trotz Vergleichs und erfolgter Zahlung ?

12. Mai 2009 23:39 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Ist es rechtens, daß zwei auf Inkasso spezialisierte Anwälte, die beide schriftlich abgegebenen Vergleichsangeboten zugestimmt haben, weiterhin Mahnungen schicken ? Die Vergleichssummen wurde termingerecht überwiesen (Belege sind vorhanden), dennoch werden nach wie vor in beiden Fällen munter weiter die Gesamtsummen plus stets steigender Verzinsung angemahnt... allerdings unter einem neuen Aktenzeichen. Ist das vielleicht eine Masche und man hofft, Menschen, die ohnehin keinen Überblick mehr über ihre Finanzlage haben, so zu weiteren Zahlungen zu bewegen ? Wie kann man sich dagegen wehren und vor allem diese Anwälte dazu verpflichten, die SCHUFA-Meldungen entsprechend positiv zu berichtigen, da der jeweilige Fall per Vergleich erledigt wurde ?

Danke und Gruß !

Sehr geehrte Fragestellerin,

Es ist natürlich nicht rechtens, eine bereits beglichene Forderung ein zweites Mal einzufordern. Durch Ihre Zahlung auf den Vergleich ist die Forderung erfüllt und damit erloschen. (Ich würde davon ausgehen, dass es sich um ein Versehen handelt.)

Wehren brauchen Sie sich eigentlich nicht, wenn Sie beweisen können, dass Sie auf die Forderung gezahlt haben. In dem Fall, dass Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Gegen die evtl. dann folgende Klage können Sie sich mit dem Einwand der Erfüllung erfolgreich verteidigen. Die Klage muss abgewiesen werden. Kosten entstehen Ihnen nicht.

Wenn Sie selbst aktiv werden wollen, dann können Sie Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht mehr besteht (sog. negative Feststellungsklage). Die eigene Klage verursacht allerdings zunächst Kosten, die Sie erst nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet bekommen.

Was den Schufa-Eintrag angeht, können Sie sich selbst an die Schufa wenden. Ein falscher Eintrag muss gelöscht werden (§ 3 Abs. 1 , § 35 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -). Darauf haben Sie einen eigenen Anspruch.

Daneben können Sie auch die Berichtigung der Daten von Ihrem Vertragspartner (vertreten durch die Inkasso-Anwälte) verlangen. Derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, ist zu deren Widerruf gegenüber der Schufa verpflichtet und haftet für die Folgen eines unrichtigen Eintrags.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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