RA-Gebührenrechnung zu Unterhaltsklage

7. August 2005 19:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Prüfung der Rechtsanwaltsgebührenrechnung

Ich befinde mich im Moment in einem Unterhaltsklageprozeß bei dem der Kläger(Sohn vollj.) Prozeßkostenhilfe beantragt hat. Verhandlungstermin steht noch aus.

Nachdem ich die Klage vom zuständigen Gericht erhalten habe beauftragte ich meinen Anwalt mit der gerichtl. Vertretung.

In der Klage legt der Kläger einen Streitwert von 6720€ fest.
Der Streitwert setzt sich aus dem geforderten Unterhalt von 12x 356€ und rückständigen Unterhalt zusammen 8 x 306€.

50€ zahle ich bisher freiwllig.

Das Gericht bewilligte PKH im Rahmen eines Streitwertes von 5040€, d.h. Unterhalt von 272€ und Rückstand von 1776€ = 5040€.

Mein Anwalt stellte mir eine Vorschussrechnung in der er sich auf einen Streitwert von 6720€ bezog und einen Verfahrensgebühr §13 Nr. 3100 von 1,0 ansetzte. = 375€. (ist bezahlt)

In der 2.Rechnung die ich jetzt erhielt, schreibt mein Anwalt,
er fordert ein zweitesmal eine Verfahrensgebühr gem. § 13, Nr. 3100 VV RVG Streitwert 5040€ mit Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 11.760€. Auf diese zweite Verfahrensgebühr ist die 1. Verfahrensgebühr (1,0) anzurechnen. Die Berechnung 11.760€ sieht folgendermassen gem. §15 Abs.3 aus 5040€+6720€ =11760€ Streitwert daraus Gebühr 683,80 abzügl. der bereits gezahlten 375€ ergibt eine zweite Verfahrensgebühr gem §13 Nr. 3100 von 308,80€.

Ist dies korrekt bzw. zulässig eine Verfahrengebühr zweimal zu verlangen und noch dazu den Streitwert zu addieren und daraus die Gebühr zu berechnen?

Ist der Verweis auf §15 III RVG in diesem Fall zulässig?

Weiterhin wird eine Termingebühr 1,2 fällig dies ist mir verständlich und Bedarf keiner Erläuterung.

Nach meiner Recherche kann man doch nur eine 3,5 fache Vergütungsgebühr verrechnen. 1,3 Verf.gebühr + 1,2 Termingebühr und 1,0 Einigungsgebühr bei Vergleich.

Nach der mir z.Z vorliegenden Rechnung zahle ich 1,0 Verf.gebühr §13 Nr. 3100 VV RVG = 375€ Gegenstandswert 3720€.

Verfahrensgebühr §13 Nr. 3100 VV RVG 1,3 = 308,80€ (gem. Ober- grenze § 15III RVG 1,3 aus Wert 11.760€)

Termingebühr §13 Nr. 3104 VV RVG 1,2 = 405,60€

und evtl. noch falls nach Vergleich die Verglecihsgebühr 1,0 von 5040€.

Bis zu welchen Zeitpunkt muss die 2. Rechnung von mir bezahlt werden, bis zum Verhandlungstermin? Die Klage läuft bereits seit Febr. 2005 und ist z.Z zur Prüfung beim OLG?

Ist der Ansatz von zwei verschiedenen Streitwerten korrekt, oder wie berechnet sich der anzusetzende Streitwert?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Ich vermute, dass es sich zunächst um eine bedingte Klage unter der Bedingung der PKH-Bewilligung gehandelt hat. Dann hätte der Kollege Sie in diesem Verfahren vertreten. Hierfür fällt eine Gebühr in Höhe von 1,0 gem. Nr. 3335 VV-RVG an.

Das weitere Klageverfahren löst die Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG aus (1,3).

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 16 Nr. 2 RVG ). Voraussetzung für die Behandlung beider Verfahren als dieselbe Angelegenheit ist, dass derselbe Prozessbevollmächtigte tätig wird, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt und beide Verf. in derselben Instanz stattfinden (Mayer/Kroiß Rn. 4 zu § 16 RVG ).

Eine Zusammenrechung der Werte des PKH- und Hauptsacheverfahrens unterbleibt (Anm. 2 zu Nr. 3335 VV-RVG).

Dies liegt also hier vor. Daher ist mA der § 15 III RVG vorliegend nicht anwendbar.

Daher kann der Anwalt hier keine weitere Gebühr nach Nr. 3100 fordern. Das PKH-Verfahren und die Klage stellen eine Angelegenheit dar, in der nur eine Gebühr nach Nr. 3100 entsteht.

Lassen Sie mir aber die Rechnung des Kollegen noch einmal kurz per mail oder Fax zukommen. U.U. sind nämlich im Beschwerdeverfahren weitere Gebühren entstanden. darüber hinaus ist der doppelte Ansatz der Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG verwunderlich. Wäre nämlich dieselbe Gebühr unterschiedlich entstanden, wären die Werte einfach zusammenzurechen (§ 22 II RVG ).

Im Übrigen wird das Gericht den gegenstandswert festsetzen, wobei bei Unterhaltszahlungen der 12-fache Monatswert zureffend ist.

Die Rechnung müssen Sie – sofern sie korrekt ist – im Rahmen der Zahlungsfrist (spätestens nach 30 Tagen) zahlen. Der Anwalt ist berechtigt, einen Vorschuß auf die zu erwartenden Gebühren zu fordern – dieser kann sofort fällig gestellt werden. Auf den Abschluss des Verfahrens kommt es insofern nicht an.

Lasen Sie sich im Zweifel vorab die Rechnung des Kollegen erklären. Vielleicht bringt dies ja ein wenig mehr Klarheit. Mit dieser Info können Sie sich dann gerne im rahmen der Nachfragefunktion an mich wenden.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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