Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Fragen beantworte ich zusammenfassend unter Berücksichtigung des von Ihnen eingestellten Sachverhalts wie folgt:
Sie haben laut Sachverhalt eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG
gehabt.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 5 in der Fassung des 2. ÄndG beträgt bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium die Geltungsdauer mindestens 1 Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen 2 Jahre nicht überschreiten.
Studienvorbereitende Maßnahmen sind z. B. Sprachkurse oder der Besuch eines Studienkollegs für in der Regel maximal 2 Jahre. (§ 16 Abs. 1 S. 2 und 5 AufenthG
)
Eine absolute Zeitgrenze sind die 2 Jahre nicht. Bei einer „Soll- Vorschrift“ ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine atypische Situation vorliegt, etwa weil zwar die Studienvorbereitung ernsthaft betrieben wurde, aber z. B. wegen einer Erkrankung oder des Nichtbestehens einer Sprach- oder sonstigen Prüfung noch nicht innerhalb der 2- Jahres- Frist zu Ende geführt werden konnte.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Kagerer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
D.h. es besteht durchaus eine Chance, dass das Visum verlängert werden kann.
Zwei Dinge verstehe ich noch nicht:
1)
Sie schrieben, dass Sprachkurse studienvorbereitende Maßnahmen sind. Im §16(5) AufenthG
steht folgender Text: "Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen,...". Genau aus diesem Grund ist mir die Frist von zwei Jahren aus §16(1) nicht transparent, da es sich nur um Studium und studienvorbereitende Maßnahmen handelt. In §16(5) geht es, so verstehe ich es, um nicht studienvorbereitende Maßnahmen.(Außerdem, die Frist von zwei Jahren ist für ein komplettes Studium unrealistisch. Esläuft zwangsläufig auf mehr als 2 Jahre hinaus.)
2)
In Ihrer Ergänzung habe ich den zweiten Hinweis (Wechsel des Aufenthaltszwecks) nicht ganz verstanden.
Freundliche Grüße
Nur den Hinweis in Ihrer Ergänzung
Sehr geehrter Fragesteller,
sollten Sie zuvor ein Intensivsprachkurs (nicht studienvorbereitend)besucht haben und 2 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG
gehabt haben, dann könnte die Ausländerbehörde eine von Ihnen begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG
wegen studienvorbereitender Maßnahmen als Änderung des Aufenthaltszwecks ansehen.
§ 16 Abs. 5 AufenthG
verweist auf § 16 Abs. 2 AufenthG
(Wechsel des Aufenthaltszwecks). Da § 16 Abs. 1 AufenthG
ein Ermessen der Behörde und keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis vorsieht.
Etwas anderes könnte unter Umständen gelten, wenn Sie einen Anspruch bezüglich eines anderen Aufenthaltstitels geltend machen könnten, was ich ihren Schilderungen aber leider nicht entnehmen kann.
Unabhängig davon ist es richtig, dass ohnehin auch bei Sprachkursen, die studienvorbereitend Anerkennung finden, in der Regel nur 2 Jahre andauern dürfen.
In Ihrem Fall dürften Sie keine weiteren 2 Jahre ein Studienkolleg besuchen dürfen.
Möglicherweise könnten Sie die Ausländerbehörde mit Hilfe ihrer Bescheinigungen der Sprachkursteilnahme bzw. weiteren Unterlagen, Empfehlungen der Sprachschule, zu einer Aufenthaltsverlängerung (erteilung) in Ihrem Sinn veranlassen, ohne das Land zuvor verlassen zu müssen und einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Visums an der Deutschen Botschaft in Moskau beantragen zu müssen.
Leider sehe ich hierfür die Chancen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung als sehr gering an.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es sich hier nur um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und nicht das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt vor Ort ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
der Ausländerbehörde könnten Sie die bisherigen Nachweise Ihres(r) Sprachkurses(e) vorlegen.
§ 16 Abs. 5 AufenthG
verweist auf § 16 Abs. 2 AufenthG
. Das bedeutet, dass ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur bei Vorliegen eines Anspruches (z. B. durch Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen o. ä.) genehmigt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)