Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1) Renovierung
Wenn Sie Schönheitsreparaturen vorgenommen haben, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, hat die Vermieterin ohne Rechtsgrund etwas erlangt. Ihnen steht also ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach den §§ 812 ff. BGB
zu.
Problematisch ist allerdings, ob das Erlangte, also die Bereicherung des Vermieters in den ersparten Kosten liegt, also denjenigen, die er selbst bei einer entsprechenden Renovierung hätte aufwenden müssen. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist nämlich, wenn wie bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen die Herausgabe der Bereicherung selbst nicht möglich, nach § 818 Abs. 2 BGB
Wertersatz zu leisten. Es fragt sich nun, worin die Wertsteigerung besteht.
"Nach allgemeiner Ansicht besteht die Wertsteigerung grundsätzlich nicht in den Kosten, die der Mieter für die Maßnahme aufwandte. Vielmehr richtet sich der Anspruch des Mieters nur auf Ausgleich des hierdurch eingetretenen höheren Ertragswerts des Mietobjekts, d.h. der bei Neuvermietung erzielbaren höheren Mieteinnahmen" (Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. § 538 BGB
, Rz. 206 mit Verweis auf BGH NJW 1967, 2255
, NJW 1990, 1789
, NZM 1999, 19
= ZMR 1999, 43, OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1394
, OLG München NJW-RR 1997, 650
).
Dieser Weg führt jedoch zu Schwierigkeiten in der Praxis, da eine Neuvermietung zu einem höheren Preis auch z.B. auf eine Mangellage zurückgeführt werden kann, und nicht unbedingt mit der dekorativen Herrichtung des Mietobjektes im Zusammenhang steht.
Es wird daher in der Rechtsprechung auch vertreten, daß die Höhe der Bereicherung mit dem Wert der Renovierungsleistung gleichzusetzen ist, da der bei Vermietung oder Veräußerung zu erzielende Mehrpreis erfahrungsgemäß dem Kostenaufwand entspreche (so LG Stuttgart WuM 1986, 370
, AG Bergisch Gladbach WuM 1995, 479).
Sie sollten der Vermieterin also unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die Kosten der Renovierungsarbeiten, die Sie nach Ihrer Schilderung nicht schuldeten, in Rechnung stellen.
b)
Wenn die Vermieterin keinen Wohnungsabnahmetermin mit Ihnen durchführt, worauf Sie keinen Anspruch haben, können Sie die Schlüssel bei der Hausverwaltung abgeben, wenn diese zur Entgegennahme der Schlüssel berechtigt ist. Dies kann vor allem dann fraglich sein, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt und die Verwaltung nicht für die Betreuung der Mietverhältnisse der einzelnen Vermieter, sondern nur für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig ist. Dies sollten Sie vorab auf jeden Fall klären.
Ansonsten bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Schlüssel entweder per Post (Einschreiben, Wertbrief, Paket) oder persönlich an die Vermieterin zurückzugeben.
c) Kündigung
Richtiger Adressat für eine Kündigung ist immer der Vertragspartner, auch wenn sich dieser vielleicht vor Ort vertreten lässt. Haben Sie also die Kündigung an die Vermieterin geschickt, haben Sie nichts falsch gemacht, sondern den sichersten Weg gewählt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen aus dem verregneten Köln
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Vielen Dank für Ihre Informationen. Kann ich die Schlüssel mittels Gerichtsvollzieher zustellen lassen + Anschreiben und wenn ja, an wen kann ich mich bzgl. der Beauftragung eines solchen wenden. Ich habe die Vermutung, dass die Vermieterin eventuell bahaupten würde, sie hätte von uns zwar ein Einschreiben erhalten, aber es wäre nicht die Kündigung gewesen (solche Fälle soll es wohl geben), sondern vielleicht nur ein weißes Blatt oder ähnliches.
Vielen Dank.
Mit besten Grüßen
Natürlich können Sie die Schlüssel per Gerichtsvollzieher zustellen lassen (Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG Stuttgart ist zuständig).
Allerdings wird das entsprechende Kosten nach sich ziehen. Einfacher und ebenfalls sicher ist es, wenn Sie die Schlüssel vor Zeugen
in einen gut verpackten Wertbrief stecken und mit der Post verschicken. Lassen Sie sich von den Zeugen bestätigen, daß sie mit eigenen Augen gesehen haben, wie Sie
- die Schlüssel in den Umschlag gelegt haben und
- den Brief auf der Post aufgegeben haben.
Dann werden Sie, sollte es wirklich notwendig werden, den Nachweis führen können, der Vermieterin die Schlüssel geschickt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt