Warenrücksendung verweigert - was tun?

19. Juli 2005 16:03 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Kunde kauft Produkt bei E-Bay Händler. Dieses hat jedoch von Anfang an einen Mangel. Daher schickt er es innerhalb der Gewährleistungsgarantie an den Händler frankiert zurück.

Das Päckchen kann von der Post nicht ausgeliefert werden und wird vom Händler auch nicht bei der Post abgeholt.

Was kann der Kiunde nun tun bzw. wie muss er nun weiter vorgehen?

Er möchte nun ja nicht nochmal das Päckchen hinschicken in der Hoffnung dass es diesmal abgeholt wird. Kostet immerhin Euro 7.-.

Telefonisch kann er auch keinen Ansprechpartner erreichen.

19. Juli 2005 | 16:19

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

schreiben Sie den Händler per Einschreiben/Rückschein an und teilen Sie ihm mit, dass das Päckchen trotz Benachrichtigung nicht angenommen ist. Setzen Sie ihm eine Frist von 14 Tagen, die Sache abzuholen oder Ihnen eine kostenlose Versendung zu ermöglichen (z.B. freeway).

Teilen Sie ihm weiter mit, dass nach Fristablauf Sie Ihre Rechte geltend machen werden und fordern Sie -falls noch nicht geschehen- den Kaufpreis und die bisherigen Aufwendungen zurück; die Frist sollte 14 Tage betragen.

Damit setzen Sie den Händler in Annahmeverzug und haben Ihrerseits alles getan.

Reagiert der Händler dann nicht, bleibt Ihnen der Gang zum Gericht nicht erspart. Sie können nun auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe des Produktes klagen. Auch sollte beantragt werden, festzustellen, dass der Händler sich in Annahmeverzug befindet, damit Sie dann sofort vollstrecken können.

Diese Klage wird dann - sofern die übrigen Voraussetzungen, die in diesem Forum nicht geprüft werden können - voraussichtlich Erfolg haben.

Ich empfehle aber, nach Fristablauf einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, da dieses Forum die individuelle Beratung nicht ersetzen kann (siehe Button "Hilfe"). Der Gang zum RA erscheint aber hier sinnvoll (was allerdings auch von der Höhe des Anspruches -zumindest wirtschaftlich- abhängen kann).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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