Barabhebung Registrierung

| 4. März 2009 11:18 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

folgende Situation: Mein Vater möchte sich in Italien eine Immobilie kaufen. Nach den Verhandlungen über den Kaufpreis, ist die Bedingung des Verkäufers eine Barzahlung. Wir haben auch schon alles abgeklärt mit Zoll etc. Jetzt geht es um die Stückelung, der Verkäufer möchte keine 500 Euroscheine, was auch verständlich ist. Wir möchten aber später keine Probleme bekommen. Jetzt die Frage: Wird bei der Bank bei einer größeren Bargeldabhebung (auch evtl. mit Verwendungszweck) die Stückelung registriert, also wenn wir bspw. in 200er bestellen und auszahlen lassen?

Die Überlegung ist eben, sollte aus irgend einem Grund die Bezahlung geprüft werden, kann dann die Bank bestätigen, welche Stückelungen ausbezahlt wurden?

Vielen Dank für eine rasche Antwort.

MfG

4. März 2009 | 13:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Auszahlungen von über 15.000 EUR können bankinterne Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz auslösen.
Hierzu gehört aber nicht die Registrierung der Stückelung des ausbezahlten Betrages.
Einerseits können Sie bereits iR der Aufzeichnungspflicht der Bank um den Vermerk der Stückelung bitten.

Im Falle, dass die Bezahlung geprüft wird, können Sie jedoch von der Bank aus dem bestehenden Bankvertrag ebenfalls Auskunft und Rechenschaft, §§ 676f , 666 , 242 BGB verlangen. Hierzu sollten Sie vorab mit der Bank verabreden, dass die Stückelung vermerkt wird, da die Auskunft hierüber nicht zu den üblichen Nebenpflichten der Bank gehört.

___

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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mirko Ziegler

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