Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Seit 01.01.2001 gilt die neue Gewährleistungsfrist. Wenn ein Produkt nicht einwandfrei funktioniert, hat der Kunde das Recht, bis zu zwei Jahre nach dem Kauf Nachbesserung, Reparatur oder Ersatz zu verlangen.
Dabei gilt § 476 BGB
:
"§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. "
Die gesetzliche Vermutung spricht in Ihrem Fall also dafür, dass der Mangel am Kleid bereits beim Kauf vorlag. Nach 6 Monaten gilt dies nicht mehr.
Sollten die 6 Monat noch nicht verstrichen sein, werden Sie mit dem Umtausch keine Probleme haben.
Der Verkäufer wird umtauschen müssen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Bekleidung
17. Juli 2005 12:40 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Beantwortet von
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Kaufrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Kah
Ich habe mir ein kurzes Kleid zum Überziehen über eine Hose gekauft. Es kostete 96,00 €. Der Artikel ist nur mit Handwäsche zu waschen, was ich auch getan habe. Danach war das Kleid nicht mehr in der ursprünglichen Form und ist ganz weit geworden. Kann ich das beim Verkäufer reklamieren und wird er behaupten, ich habe es nicht richtig gewaschen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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