Ich hatte einen Dachdecker aufgrund eines Angebotes beauftragt. Der Auftrag wurde ausgeführt. Zusätzlich habe ich noch einen anderen Teil des Daches, ohne vorheriges Angebot machen lassen. Die Rechnung war wesentlich höher als es aufgrund des vorherigen Angebotes zu vermuten war. Darauf habe ich dieRechnung um 793,38 gekürzt. Bei einem Ortstermin wurde mit dem Handwerker ein Vergleich geschlossen.Er verzichtete auf einen Teil des Abzugs. Den Rest 293,38 habe ich per Verrechnungsscheck an ihn bezahlt. Der Scheck wurde eingelöst. Nach 1 1/2 Jahren erhielt ich eine Mahnung und als ich darauf nicht zahlte einen Mahnbescheid, dem ich widersprochen habe. Ich habe in einem Urteil gelesen, das durch die Einlösung des Verrechnungsschecks auch der Abzug anerkannt worden ist. Leider weiß ich nicht mehr wann und wo das Urteil gesprochen worden ist. Es bezog sich meiner Ansicht nach auf Paragr. 363 BGB. Kann der Dachdecker den Restbetrag auf den er mündlich (ich habe einen Zeugen) verzichtet hat nachfordern?
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund de geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Meines Erachtens kann er den Betrag nicht fordern. Hierfür spricht - dies führen Sie richtig aus - die Einlösung des Schecks sowie die Schließung eines Vergleiches vor Zeugen. Es bedarf hierfür auch nicht der Schriftform zur Wirksamkeit. Der Handwerker ist beweispflichtig für seinen Anspruch.
Der Handwerker muss jetzt seinen Anspruch gegenüber dem Gericht begründen. Sie sollten dies abwarten und sodann binnen der Frist einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.