Hausbesitz bei Scheidung

25. Januar 2009 21:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin mit ca. 65.000,-- EUR und meine Frau mit ca. 2.500,-- EUR in die Ehe gegangen. Danach haben wir uns ein Haus für 165.000,-- EUR gekauft. Das Haus hat jetzt einen Wert von ca. 130.000,-- EUR.

Wenn wir uns scheiden lassen würden, kann ich das Haus behalten, da ich ca. 50 % vom Jetztwert bereits in die Ehe eingebracht habe?

Das Haus ist schuldenfrei und alle anderen Geldmittel, welche wir haben, sind aus Erbschaften meinerseits, welche meines Erachtens nicht in die Gütergemeinschaft fließen, welche wir haben.

Liege ich da richtig?

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

25. Januar 2009 | 21:47

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ihr Fall ist nach den Grundlagen des Zugewinnausgleichs zu regeln. Der Zugewinnausgleich findet im Fall der Ehescheidung statt, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sollten Sie durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, findet der Zugewinnausgleich nicht statt.

Soweit Sie den Begriff der Gütergemeinschaft erwähnen, sei darauf hingewiesen, daß Gütergemeinschaft ebenso wie Gütertrennung durch einen Ehevertrag vereinbart werden muß. Die weitverbreitete Annahme, wenn man die Ehe schließe, lebe man im Güterstand der Gütergemeinschaft, ist also falsch.


2.

Wenn ich ferner unterstelle, daß das Haus je zu 1/2 in Ihrem Eigentum und dem Eigentum Ihrer Ehefrau steht, könnten Sie das Haus nur behalten, wenn Sie Ihrer Ehefrau deren hälftigen Miteigentumsanteil abkaufen würden.

Der Zugewinnausgleich wäre - allerdings nur überschlägig und nur auf der Grundlage der genannten Zahlen folgendermaßen zu berechnen:

Anfangsdatum . . . . . . . 15. 01. 1990
Enddatum .. . . . . . . 15. 01. 2009
Indexschätzwert % . . . . . . 108,1

Zugewinn von Ehemann
Endvermögen
Vermögenswerte:
Haus . . . . . . . . 65.000,00 EUR

–––––––––––––––––
§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 65.000,00 EUR



Anfangsvermögen
Vermögenswerte:
Guthaben . . .. . . . . . 65.000,00 EUR

–––––––––––––––––
§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 65.000,00 EUR
allg- Verbraucherpreis-Monatsindex(2005).
* 108,1 / 74 . . . . . . . . . . 94.953,00 EUR

Zugewinn: . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR

Zugewinn von Ehefrau
Endvermögen
Vermögenswerte:
Haus . . .. . . . . . 65.000,00 EUR

–––––––––––––––––
§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 65.000,00 EUR

Anfangsvermögen
Vermögenswerte:
Guthaben . . . . . . . . . 2.500,00 EUR

–––––––––––––––––
§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 2.500,00 EUR
allg- Verbraucherpreis-Monatsindex(2005).
* 108,1 / 74 . . . . . . . . . . 3.652,00 EUR

Zugewinn: . . . . . . . . . . . 61.348,00 EUR

Ausgleichsanspruch:
Zugewinn von Ehemann . . . . . . . . . 0,00 EUR
abz. Zugewinn von Ehefrau . . .. . . -61.348,00 EUR
–––––––––––––––––
Differenz: . . . . . . . . -61.348,00 EUR

Ausgleichspflichtig Ehefrau: .. . . . 30.674,00 EUR


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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