Fitnessstudio

| 23. Januar 2009 13:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Ich habe im September ein Fitnessstudio übernehmen wo Ich auch das Gewerbe übernommen habe, Der Vorbesitzer ist im Gefängnis gelandet, weil er das Studio anzünden wollte. Daraufhin habe Ich das Studio weitergeführt. Heute wurde mir mitgeteilt das Ich anteilhaft von den Ein und Ausgaben die Miete zahlen muß. Doch das kommt von der Lebensgefährtin von dem der im Gefängnis sitzt und deren Anwalt. Der Mieter hat mir bis dato noch nichts gesagt. Das Studio befindet sich nach der Geschicht im Aufbau und Ich habe das Geld nicht. Bin auch Privatinsolvent. Ich bin seit September mit dem Vermieter in Verhandlung wegen eines Mietvertrages und er kam bis dato nicht nach. Ich nutze auch die Einrichtung da laut Vermieter er ein Vermieterpfandrecht darauf hat. Wenn das Alles Rechtens ist geben Sie mir bitte ein Ratschlag wie Ich aus der Sache am Besten herauskomme. Denn dann mach Ich zum Feburar hier zu.

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Die Antwort auf Ihre Frage hängt zunächst davon ab, in welcher Form Sie das Fitnessstudio weiter führen. Sie könnten hier ggf. unter Beibehaltung aller vorhandenen Gegebenheiten, des Kapitals und des Firmennamens das Unternehmen Ihres Vorgängers übernommen haben.
Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn die übereigneten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens waren und geeignet sind, die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb des Erwerbers zu bilden.
Hier wird es ja vermutlich einen Vertrag bzw. vertragliche Absprachen zwischen Ihnen und Ihrem Vorgänger geben, die von dieser Stelle nicht überprüft werden können.

Weiterhin ist festzustellen, wer gemäß dem geschlossenen Gewerbemietvertrag Mieter der Räumlichkeiten ist. Dies könnte z.B. das Unternehmen selbst sein, es sei denn, Ihr Vorgänger hat den Vertrag explizit nur auf seinen Namen abgeschlossen.

Soweit Sie das Unternehmen übernommen haben, haften Sie natürlich auch für die anfallenden Verbindlichkeiten.
Es ist auch richtig, dass bei Rückständen des Mieters dem Vermieter ein sog. Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Gegenständen zustehen kann. Auch hier kommt es jedoch auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vorgänger an, ggf. ist das Inventar auch Betriebsvermögen und auf Sie übergegangen.

Soweit Sie den Betrieb tatsächlich übernommen haben und die Einkünfte nicht die Ausgaben decken, so könnte eine Überschuldung vorliegen, was ggf. zu einer Insolvenz führen würde.
Hier sollten Sie sich von einem gesellschafts- und insolvenzrechtlich spezialisierten Kollegen beraten lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.

Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2009 | 16:21

Vielen Dank schonmal für die Antwort. Ich habe eine Einzelunternehmung und einen anderen Namen dem Studio gegeben. Es gab keine Absprachen da der Vermieter im Gefängnis ist. Der Anwalt hat gesagt es geht in Ordnung das Ich das Studio weiterführe bis geklärt es ist mit dem Existenzgründungsdarlehn. Er war in Kenntnis gesetzt. Mieter ist der Gefangene. Bürgen der Miete tut die Lebensgefährtin. Hafte Ich demnach nur für meine Sachen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2009 | 17:46

Sehr geehrte Ratsuchende,

es kommt bei Ihnen maßgeblich auf die Beurteilung an, ob Sie das Unternehmen übernommen haben. Hierbei kommt es auch aber nicht nur auf die Weiterführung des Namens an, es wäre z.B. auch zu beurteilen, ob Sie Mitarbeiter, Kundenstamm etc. übernommen haben.
Letztendlich würde dies ein Gericht beurteilen.
Käme man dennoch zu dem Ergebnis, dass Sie das Unternehmen nicht übernommen haben, so wäre ggf. eine Art Untermietverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vorgänger zu konstruieren. In diesem Fall würden Sie nicht für die Verbindlichkeiten Ihres Vorgängers haften.
Ein großes Problem ist in Ihrem Fall, dass keinerlei Absprachen existieren.
Allerdings können Sie nicht wirklich damit rechnen auch in Zukunft die Räumlichkeiten unentgeltlich nutzen zu können, wenn Ihr Vorgänger dem widerspricht. Seine Lebensgefährtin kann hier nur mit einer Vollmacht Ihnen gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben. Bei dem Rechtsanwalt wäre abzuklären, wie weit seine Vollmacht reicht.

Grundsätzlich sollten Sie überlegen, ob Sie auch trotz Zahlung einer Miete für die Räumlichkeiten das Geschäft weiter führen können.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann

Bewertung des Fragestellers 23. Januar 2009 | 16:25

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