Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sollten den Erbauseinandersetzungsvertrag wegen arglistiger Täuschung unter Darlegung der Gründe (Stiefbruder nicht Erbe) anfechten. Eine entsprechende Anfechtungserklärung sollte an den Stiefbruder und Notar erfolgen.
Sofern der Stiefbruder im Rahmen der Erbschaftsauseinandersetzung bereits etwas erhalten hat, sollte Sie das Erhaltene wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Gesamthand der Erbengemeinschaft (Sie und Ihr Halbbruder) zurückfordern.
Das Zurückgeforderte wird dann im Wege einer neuen ergänzenden Erbauseinandersetzung zwischen den tatsächlichen Erben, also Ihnen und Ihre Halbbruder, verteilt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Ist der Vertrag durch die falsche eidestattliche Versicherung nicht automatisch hinfällig?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wurde bei der Auseinandersetzung irrtümlich eine Person berücksichtigt, die tatsächlich kein Erbe geworden ist, ist der Vertrag unwirksam. Die falsche eidesstattliche Versicherung dürfte in diesem Zusammenhang bei der Beantragung des Erbscheines erfolgt sein, der dann beim Notar vorgelegt wurde.
Handelt nur ein Vertragsteil (Stiefbruder) verbotswidrig (§ 134 BGB
) reicht das in der Regel nicht, so dass z.B. der durch Betrug des einen Teils zustande gekommene Vertrag (zunächst) wirksam, aber nach § 123 BGB
(arglistige Täuschung) anfechtbar ist.
Aus diesem Grund sollte, notfalls hilfsweise, die Anfechtung des Vertrages erklärt werden.
Da die persönlichen Voraussetzungen tatsächlich bei Ihrem Stiefbruder nicht vorlagen, ist der Vertrag unwirksam.
Die übrigen Erben können eine neue Auseinandersetzung verlangen.
Der überschießende Betrag kann von den übrigen Erben gemeinsam oder einzeln (§ 2039 BGB
) mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden. Dieser Gesamthandsanspruch begründet den Fortbestand der Gemeinschaft.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt