Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 46 WiEigG in der Tat verfristet.
Ihre einzige Möglichkeit besteht darin, gegen den Verwalter und gegen die anderen Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzung vorzugehen und Schadensersatz für die Fehlkontierung bzw. die voreilige Beschlußfassung über eine fehlerhafte Abrechnung und die daraus entstehende Mehrbelastung zu fordern.
Allerdings ist diese Möglichkeit etwas wackelig, da Sie Ihre Schadensminderungspflicht verletzt haben, indem Sie die rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage unterließen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Das mir ein Schaden entstanden ist, davon hat ich keine Kenntnis und auch keine Beweise (es war lediglich ein Gefühl). Erst als der Verwalter es unterließ mir die angeforderten Unterlagen zu Verfügung zu stellen, nahm ich an das die Abrechnung wohl nicht richtig ist.
Da ich nicht am gleichen Ort wohne wo sich die Wohnung befindet und der Verwalter auch nicht vor Ort ist, kann ich Kopien vom Verwalter verlangen. Diese erhielt ich nicht. Erst durch die Buchprüfung vor Ort im Büro desVerwalters erhielt ich wertaufhelende Kenntnis von der Sachlage.
Muss ich daher nicht expliziet den Verwalter belangen, da die WEG doch im guten Glauben war, dass der Verwalter seine Aufgaben gem. Verwaltervertrag ordnungsgemäß erfüllt oder diese durch kompetente und sachverständige Erfüllungsgehilfen erfüllen lässt?
Verursacher ist doch hier der Verwalter.
Danke für die schnelle Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
wie bereits geschrieben, sollten Sie die Möglichkeit prüfen gegen den Verwalter vorzugehen. Die Wohnungseigentümer als alternativen Anspruchsgegner sollten Sie aber auch beachten.
Wenn der Verwalter Ihnen trotz Anfrage keine Unterlagen zukommen ließ und Sie deswegen die Frist versäumten, sollten Sie prüfen, den Verwalter auch deswegen zu belangen. Wenn Sie anschließend zügig handelten, könnten Sie damit eventuell auch einen Antraf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen und die Verfristung umgehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Weber