Fehlerhafte Wohngeldabrechnung- wie bekomme ich mein Geld zurück

11. Januar 2009 02:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:27

F ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer anderen Stadt als der eigentiche Wohnort.

Bei der Eigentümerversammlung wurde die Wohngeldabrechnung 2007 beschlossen.
F monierte die Position „persönliche Kosten“ welche zu seinen Lasten war und verlangte Nachweise für die Richtigkeit. F stimmte gegen die Abrechnug und dem Verwalter wurde keine Entlastung erteilt.

F forderte nochmals 2 Wochen nach dem Eigentümerbeschluss die Belege an. F erhielt keine Belege. F beauftragte sodann einen externen Dienstleister und ließ im Büro der Verwaltung eine Buchprüfung durchführen.

Ergebnis: 6 Positionen wurden falsch F zugeordnet und unter „persönliche Kosten“ kontiert.

F hat somit lt. Beschluß eine Nachzahlung zu leisten, obwohl bei richtiger Verbuchung bzw. Ver- oder Aufteilung dieser Kosten eine Nachzahlung nicht entstanden wäre. Die "anderen" Eigentümer sind natürlich happy, weil diese dadurch weniger Nachzahlen oder sogar eine höhere Rückerstattung erhielten.

Der Verwalter argumentiert nun, dass die 4 wöchige gerichtliche Wiederspruchsfrist verstrichen ist und F Zahlung leisten soll.

F wird nun also zahlen. F möchte aber sein Geld wieder haben.

Kann F gegen den Verwalter vorgehen? Wenn ja, welche Vorgehensweise zzgl. welche rechtlichen Sachverhalte greifen hier? Welche Alternativen hat F um wieder an sein Geld zu kommen?
Der Verwalter sollte im Zweifel wg. Vermögensschäden versichert sein.

11. Januar 2009 | 03:40

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 46 WiEigG in der Tat verfristet.

Ihre einzige Möglichkeit besteht darin, gegen den Verwalter und gegen die anderen Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzung vorzugehen und Schadensersatz für die Fehlkontierung bzw. die voreilige Beschlußfassung über eine fehlerhafte Abrechnung und die daraus entstehende Mehrbelastung zu fordern.

Allerdings ist diese Möglichkeit etwas wackelig, da Sie Ihre Schadensminderungspflicht verletzt haben, indem Sie die rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage unterließen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung


Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2009 | 08:38

Das mir ein Schaden entstanden ist, davon hat ich keine Kenntnis und auch keine Beweise (es war lediglich ein Gefühl). Erst als der Verwalter es unterließ mir die angeforderten Unterlagen zu Verfügung zu stellen, nahm ich an das die Abrechnung wohl nicht richtig ist.
Da ich nicht am gleichen Ort wohne wo sich die Wohnung befindet und der Verwalter auch nicht vor Ort ist, kann ich Kopien vom Verwalter verlangen. Diese erhielt ich nicht. Erst durch die Buchprüfung vor Ort im Büro desVerwalters erhielt ich wertaufhelende Kenntnis von der Sachlage.

Muss ich daher nicht expliziet den Verwalter belangen, da die WEG doch im guten Glauben war, dass der Verwalter seine Aufgaben gem. Verwaltervertrag ordnungsgemäß erfüllt oder diese durch kompetente und sachverständige Erfüllungsgehilfen erfüllen lässt?
Verursacher ist doch hier der Verwalter.

Danke für die schnelle Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2009 | 20:27

Sehr geehrte Ratsuchende,

wie bereits geschrieben, sollten Sie die Möglichkeit prüfen gegen den Verwalter vorzugehen. Die Wohnungseigentümer als alternativen Anspruchsgegner sollten Sie aber auch beachten.

Wenn der Verwalter Ihnen trotz Anfrage keine Unterlagen zukommen ließ und Sie deswegen die Frist versäumten, sollten Sie prüfen, den Verwalter auch deswegen zu belangen. Wenn Sie anschließend zügig handelten, könnten Sie damit eventuell auch einen Antraf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen und die Verfristung umgehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Weber

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