Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses könnte der Käufer Sie allenfalls dann mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er beweisen könnte, daß der Kopierer mangelhaft ist, und der Mangel schon in dem Zeitpunkt vorhanden war, in dem Sie den Kopierer dem ausliefernden Transportunternehmen übergeben haben (vgl. § 447 Abs. 1 BGB
),
Schon diesen Beweis wird er kaum führen können, weil der Mangel - sein Vorhandensein unterstellt - auch ein Transportschaden sein könnte. Diesbezüglich müßte sich der Käufer an das Transportunternehmen halten (vgl. § 425
, § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB
).
II. Selbst wenn dem Käufer der Beweis gelänge, daß der behauptete Mangel schon in dem oben bezeichneten Zeitpunkt vorhanden war, müßte er den Gewährleistungsausschluß überwinden.
Da es hier nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 Abs. 1 BGB
geht, konnten Sie Ihre Gewährleistung grundsätzlich wirksam ausschließen. Deshalb dürfte der von Ihnen zitierte Ausschluß greifen.
Angesichts dessen müßte der Käufer (auch) beweisen, daß Sie den in Rede stehenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine mit dem Mangel unvereinbare Garantie für die Beschaffenheit des Kopierers übernommen haben (vgl. § 444 BGB
). Zumindest diesen Beweis wird er nach Ihren Ausführungen nicht führen können, so daß der Käufer m. E. keine Ansprüche gegen Sie hat.
Aus meiner Sicht haben Sie deshalb keinen Anlaß, auf die Vorschläge des Käufers einzugehen.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Sehr geehrter Herr Trettin,
ich bedanke mich aufs Allerherzlichste für die schnelle und für mich sehr verständliche Antwort.
Ich möchte Folgendes nachfragen:
Wie kann ihm gelingen, den Gewährleistungsanspruch zu überwinden?
Was ist, wenn er einen Sachverständigen findet, der ihm attestiert, dass der Mangel schon länger da war?
Ich kann beschwören (aber damit endet mein Beweis ja auch schon), dass das Teil bei mir funktionierte und ich nie einen Mangel feststellte und niemanden arglistig täusche. Aber es kann theoretisch doch sein, dass irgendein schleichendes Problem schon vorlag und vielleicht durch den Transport oder den Toneraustausch beim Käufer ausgebrochen ist.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Offenbar haben Sie keine Garantie für die Beschaffenheit des Kopierers übernommen. Deshalb muß der der Käufer, wenn er Sie trotz des Gewährleistungsausschlusses haftbar machen will,
darlegen und beweisen, daß Sie ihn bzgl. des angeblichen Mangels arglistig getäuscht haben.
Dies erfordert den Nachweis, daß Sie bei Vertragsschluß Kenntnis von diesem Mangel hatten. Direkt wird sich das nicht beweisen lassen. Ein Sachverständiger könnte wohl vielmehr allenfalls feststellen, wie und wann der Mangel - so es ihn wirklich gibt - entstanden ist. Je nach Art und Ausmaß des Mangels ließe sich dann in einem zweiten Schritt ggf. sagen, daß er Ihnen einfach nicht verborgen geblieben sein kann.
Ein Mangel, der vor dem Verkauf des Kopierers nur "angelegt" war, erlaubt diesen Schluß indes nicht. Denn von einem solchen Mangel konnten Sie insbesondere dann keine Kenntnis haben, wenn er sich auf Ihre Arbeit mit dem Gerät nicht ausgewirkt hat.
Insofern gehe ich nach wie vor davon aus, daß der Käufer Sie schon angesichts seiner schlechten Beweisposition nicht mit Erfolg in die Haftung nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt