Käufer behauptet, Ware sei defekt

| 10. Januar 2009 23:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Zusammenfassung

Was soll ich tun, wenn der Käufer behauptet, dass das von mir verkaufte Gerät defekt ist und entweder eine Reparaturpauschale oder eine Rückerstattung verlangt, obwohl ich das Gerät als voll funktionsfähig und ohne bekannte Mängel verkauft habe?

Basierend auf Ihrer Schilderung und dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung bei Ihrem Verkauf, hat der Käufer wahrscheinlich keine Ansprüche gegen Sie. Er müsste beweisen können, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen bestand und dass Sie diesen Mangel arglistig verschwiegen haben. Beides scheint unwahrscheinlich. Daher besteht kein Anlass, auf die Vorschläge des Käufers einzugehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einer abgelaufenen ebay Auktion stellen sich im Nachhinein Probleme ein.

Der Verkauf dieser gebrauchten Sache erfolgt von privat zu privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung (genau so stand es in meiner Auktion)

Ich habe einen voll funktionstüchtigen gebrauchten Tischkopierer zu 96 Euro verkauft, an dem mir keine Mängel bekannt waren. Ich habe bisher auch zu 100% positive Bewertungen bei ca. 30 Verkäufen. Ich würde keine arglistigen Täuschungen vornehmen oder bekannte Mängel verschweigen.

Die Versendung erfolgte in einem Standardpaket und ordentlich verpackt und war damit ja versichert.
Der Käufer behauptet nun (heute hat er das Paket erhalten), dass das Gerät nicht funktioniert, weil innerlich etwas abgebrochen ist, dort wo man den Toner einsetzt. Er schickte 2 Fotos mit. Ich kann dort nichts erkennen, das liegt aber sicher an meinem technischen Unverstand.
Was soll ich jetzt tun?
Ich gehe davon aus, dass ihm das beim Einsetzen des Toners passierte. Er meint, er hätte Zeugen, dass das nicht so ist.
Ich habe auch Zeugen, dass das Gerät nicht defekt war. Jedenfalls zeigte es bei mir noch keine Störungsmeldung an, was es bei ihm jetzt aber tut.
Da steht doch Aussage gegen Aussage, das ist doch verrückt!
Wie soll ich denn beweisen können, dass ich die Wahrheit sage?
Auf Transportschaden tippe ich nicht, da es im Innern des Gerätes ist.

Nun schlägt er folgende 2 Dinge vor:

1. 50 Euro pauschal für eine Reparatur und er trägt das Risiko, dass es irreparabel ist oder
2. ich überweise die 96 Euro plus Kosten für Rückversand zurück und bei Geldeingang beim ihm schickt er mir die Ware.

Lasse ich mich auf keine der beiden Varianten ein, droht er mir mit einer Anzeige wegen Sachmängelhaftung oder arglistiger Täuschung.

Es sieht mir aber nach versuchter Preisverbesserung einer Auktion im Nachhinein aus oder aber , er hat wirklich was abgebrochen und will das nicht selbst zahlen müssen. Ich wusste jedenfalls von keinem Schaden, aber wie beweise ich das und was kann mir hier passieren, wenn ich mich nicht auf seine Forderungen einlasse.

Er verlangt von mir bis zum Dienstag eine Antwort.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses könnte der Käufer Sie allenfalls dann mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er beweisen könnte, daß der Kopierer mangelhaft ist, und der Mangel schon in dem Zeitpunkt vorhanden war, in dem Sie den Kopierer dem ausliefernden Transportunternehmen übergeben haben (vgl. § 447 Abs. 1 BGB ),

Schon diesen Beweis wird er kaum führen können, weil der Mangel - sein Vorhandensein unterstellt - auch ein Transportschaden sein könnte. Diesbezüglich müßte sich der Käufer an das Transportunternehmen halten (vgl. § 425 , § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB ).

II. Selbst wenn dem Käufer der Beweis gelänge, daß der behauptete Mangel schon in dem oben bezeichneten Zeitpunkt vorhanden war, müßte er den Gewährleistungsausschluß überwinden.

Da es hier nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 Abs. 1 BGB geht, konnten Sie Ihre Gewährleistung grundsätzlich wirksam ausschließen. Deshalb dürfte der von Ihnen zitierte Ausschluß greifen.

Angesichts dessen müßte der Käufer (auch) beweisen, daß Sie den in Rede stehenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine mit dem Mangel unvereinbare Garantie für die Beschaffenheit des Kopierers übernommen haben (vgl. § 444 BGB ). Zumindest diesen Beweis wird er nach Ihren Ausführungen nicht führen können, so daß der Käufer m. E. keine Ansprüche gegen Sie hat.

Aus meiner Sicht haben Sie deshalb keinen Anlaß, auf die Vorschläge des Käufers einzugehen.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Rückfrage vom Fragesteller 10. Januar 2009 | 23:55

Sehr geehrter Herr Trettin,

ich bedanke mich aufs Allerherzlichste für die schnelle und für mich sehr verständliche Antwort.

Ich möchte Folgendes nachfragen:

Wie kann ihm gelingen, den Gewährleistungsanspruch zu überwinden?

Was ist, wenn er einen Sachverständigen findet, der ihm attestiert, dass der Mangel schon länger da war?
Ich kann beschwören (aber damit endet mein Beweis ja auch schon), dass das Teil bei mir funktionierte und ich nie einen Mangel feststellte und niemanden arglistig täusche. Aber es kann theoretisch doch sein, dass irgendein schleichendes Problem schon vorlag und vielleicht durch den Transport oder den Toneraustausch beim Käufer ausgebrochen ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2009 | 00:18

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Offenbar haben Sie keine Garantie für die Beschaffenheit des Kopierers übernommen. Deshalb muß der der Käufer, wenn er Sie trotz des Gewährleistungsausschlusses haftbar machen will,
darlegen und beweisen, daß Sie ihn bzgl. des angeblichen Mangels arglistig getäuscht haben.

Dies erfordert den Nachweis, daß Sie bei Vertragsschluß Kenntnis von diesem Mangel hatten. Direkt wird sich das nicht beweisen lassen. Ein Sachverständiger könnte wohl vielmehr allenfalls feststellen, wie und wann der Mangel - so es ihn wirklich gibt - entstanden ist. Je nach Art und Ausmaß des Mangels ließe sich dann in einem zweiten Schritt ggf. sagen, daß er Ihnen einfach nicht verborgen geblieben sein kann.

Ein Mangel, der vor dem Verkauf des Kopierers nur "angelegt" war, erlaubt diesen Schluß indes nicht. Denn von einem solchen Mangel konnten Sie insbesondere dann keine Kenntnis haben, wenn er sich auf Ihre Arbeit mit dem Gerät nicht ausgewirkt hat.

Insofern gehe ich nach wie vor davon aus, daß der Käufer Sie schon angesichts seiner schlechten Beweisposition nicht mit Erfolg in die Haftung nehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2009 | 09:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?