Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Hinsichtlich der Ablehnung des Erlassantrags wäre der richtige Rechtsbehelf der Einspruch gewesen. Dieser kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides eingelegt werden. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, so ist nach § 356 Abs. 2
Abgabenordnung vorgesehen, dass die Frist bis zu einem Jahr verlängert wird. Dies bedeutet, Sie hätten spätestens ein Jahr ab Zugang des Bescheides Einspruch einlegen müssen.
Augenscheinlich ist dies jedoch, da Sie von Vorgängen, die mehrere Jahre her sind, schreiben, verfristet, so dass der Ablehnungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig ist. Eine Klage vor dem Finanzgericht hätte daher keinen Erfolg, da das vorgerichtliche Verfahren nicht durchgeführt worden ist.
Auch andere Gründe, die eine Klage vor dem Finanzgericht rechtfertigen könnten, ergeben sich nicht aus Ihren Darstellungen.
Einzig wäre zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch auf zivilrechtlichen Weg, den von ihnen bereits angesprochenen Staatshaftungsanspruch oder gegebenenfalls gegen den Steuerberater geltend gemacht werden könnten. Jedoch ist auch hier die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu beachten.
Leider kann ich Ihnen aus diesem Grund keine günstigere Nachricht geben und auf die Pfändungsfreigrenzen verweisen. Sollte Ihr Einkommen unter diesen Pfändungsfreigrenzen liegen, ist eine Vollstreckung nicht zulässig. Sie können sich sodann mit den entsprechenden Vollstreckungsabwehrmaßnahmen bewähren.
Ich hoffe, Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für das neue Jahr alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt und Mediator
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
leider haben Sie einiges offenbar missverstanden.
Fristenversäumnisse liegen nicht vor.
Der Einspruch zu 1999 war fristgerecht und wurde bis heute nicht zurückgenommen. Die Zwangsvollstreckung war als rechtswidrig per FG-Beschluss in 2003 rückgängig gemacht und die Vollziehung ausgesetzt worden. Nach der neuen Rechtslage ist diese Steuer nun wieder fällig.Der fristgerecht einglegte Erlassantrag basiert, wie ich Ihnen ausführlich schrieb,auf den massivsten Gesetzesverstößen duch die tätig geworden Beamten. Nur werden die dreist und systematisch ignoriert, Meinem beim FA wegen der Argumentation persönlich vorstellig gewordenen neuen Steuerberater gegenüber
hat sich die versammelte 4-köpfige FA-Leitung so frech und zynisch
verhalten, dass er anschließend, weil ihm ja die Wahrheit bekannt ist und er ein anständiger Mensch ist einen Nervenzusammenbruch erlitt.
Meine wichtigste Sorge ist, bitte beantworten Sie wenigstens die eine Frage: Wenn das Finanzgericht die Klage annimmt, wovon ich ausgehe, muss mein Mann dann die eventuell höheren Kosten zahlen, wenn es mir nicht Recht gibt ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Herzlichen Dank für ihre Nachfrage.
Sofern bereits Einspruch eingelegt worden ist und dieser nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist bearbeitet worden ist, besteht die Möglichkeit vor dem Finanzgericht Untätigkeitsklage zu erheben. Dies regelt § 46
der Finanzgerichtsordnung:
1Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm betsimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
Sie könnten daher sofort klagen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten möchte ich darauf hinweisen, dass in Ihrem Fall wohl ein Antrag auf Prozesskostenhilfe Erfolg haben dürfte, sofern Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so schlecht sind, um eine Prozesskostenfinanzierung, hier insbesondere die Gerichtskosten und Anwaltskosten, nicht alleine aufzubringen. Dabei wird das Gericht auch summarisch die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen, wodurch sie eine erste Einschätzung Ihrer Rechtsansichten erhalten, ohne überhaupt etwas zu bezahlen.
Den Prozesskostenhilfeantrag können Sie entweder über Ihren Rechtsanwalt oder beim Finanzgericht selbst stellen. Er bewirkt, dass die Gerichtskosten und auch die eigenen Rechtsanwaltskosten bei positivem Bescheid übernommen werden.
Hinsichtlich der Belastung Ihres Mannes ist auszuführen, dass lediglich Forderungen des Finanzamtes, die Ihnen gegenüber bestehen auch nur bei Ihnen geltend gemacht werden können. Ihr Mann ist lediglich dann betroffen, wenn er in dem Steuerbescheid berücksichtigt worden ist, das heißt, wenn er ebenfalls mit in der Steuererklärung oder anderweitig betroffen ist.
Alleine das eheliche Verhältnis wird nicht ausreichen, um hier Forderungen gegen Ihren Mann durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung, sofern noch Unklarheiten bestehen sollten.
Für das neue Jahr wünsche ich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt und Mediator