Vorstrafe bzw. Eintragung ?

21. Juni 2005 09:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein 15 jähriger Sohn hat sich mit zwei anderen Jugendlichen nachts auf dem Weg nach Hause befunden. Er mit Fahrrad, die anderen ohne. Diese beiden haben ein fremdes Garagentor geöffnet, zwei Fahrräder entwendet und unser Sohn einen Kasten Bier entwendet. Die anderen sind später von der Polizei ermittelt worden (Wiederholungstäter) und haben unseren Sohn beschuldigt (Kasten Bier), der dann von der Polizei angeschrieben wurde(Beschuldigter im Rahmen besonders schwerer Diebstahl).
Mit welcher Bestrafung (Ersttäter)hat er zu rechnen? Ergibt sich ein Eintrag bzw. gilt er als vorbestraft? Was können wir tun?

21. Juni 2005 | 10:09

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geeehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.


Auf das Anhörungsschreiben der Polizei brauchen Sie nicht zu antworten. Ihr Sohn muß gegenüber der Polizei nämlich keine Aussage machen, weder in der Sache, noch zur Person. Erst bei einer richterlichen Vernehmung muß er sich zur Person äußern, kann aber in der Sache selbst schweigen, wenn er sich damit selbst belasten würde.

Grundsätzlich müssen die Strafverfolgungsbehörden Ihrem Sohn die ihm vorgeworfene Tat nachweisen. Wenn die beiden anderen Jungs aber als Zeugen gegen Ihren Sohn aussagen, sieht die Beweislage für ihn natürlich sehr ungünstig aus. Unter Umständen kann aber der Vorwurf des besonders schweren Falls ausgeräumt werden. Denn dann müsste Ihr Sohn an der Öffnung des Garagentors beteiligt gewesen sein, was Ihrer Schilderung nach aber allein auf die beiden anderen Beteiligten zurückzuführen ist.

Da das weitere Vorgehen davon bestimmt ist, was die Zeugen ausgesagt haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung Ihres Sohnes beauftragen, der auch Akteneinsicht nehmen kann und mit Ihnen besprechen kann, ob einzelne Vorwürfe besser eingestanden werden sollten, da sich ein Geständnis strafmildernd auswirken kann.

Ihr Sohn wird außerdem nach Jugendstrafrecht zu behandeln sein und hat, sollte er verurteilt werden, als Ersttäter sicher keine Jugendstrafe, aber eine Erziehungsmaßnahme zu erwarten, also etwa die Ableistung von Sozialstunden. Konkret wird es aber auch darauf ankommen, welchen Eindruck der Jugendrichter von Ihrem Sohn bekommt. Da die Mittel der jugendstrafrechtlichen Sanktionen umfangreich sind, kann eine genaue Prognose an dieser Stelle aber nicht erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER