Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
Die Versicherung zahlt dann, wenn es sich um eine unerwartete schwere Krankheit handelt, aufgrund derer die Reise nicht wahrgenommen werden kann.
Bei Depressionen wird zunächst darauf abgestellt, ob es sich um eine chronische Depression handelt. In einem solchen Fall liegt eine Grunderkrankung bei Abschluss der Versicherung vor. Ein akuter Depressionsschub ist dann, auch nach mehreren Jahren ohne Beschwerden, nicht unerwartet.
Das AG München hat in einem Urteil vom 12.04.2005, Az. 232 c 36184/04 entschieden, dass keine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt, wenn eine Depression nach acht Jahren erneut eintritt.
Die Reiserücktrittsversicherung hatte in diesem Fall nicht zu zahlen.
Sofern es sich bei Ihrer Krankheit nicht um eine chronische Depression handelt, werden Sie dies im Streitfalle beweisen müssen.
Hier ist also die exakte Diagnose des behandelnden Arztes entscheidend.
Sie müssten hier jedoch damit rechnen, dass im Streitfalle ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zum Beweiszweck eingeholt werden wird.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.
Die Korrespondenz kann in diesem Fall per Post, Telefon, Fax oder Mail erfolgen.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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