Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage ist unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten sehr interessant, aber sicherlich nicht hier im Rahmen dieses Forums vollständig zu klären. Deshalb zunächst zu Ihrer letzten Frage: Ja, Sie sollten eine Deckungszusage bei Ihrem Rechtschutzversicherer beantragen und einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Sodann ist zu klären, bzw. zu definieren, was für ein Arbeitsvertrag zugrundelag: Fest steht, dass kein schriftlicher, sondern nur ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Hierbei kann es sich beispielsweise um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Inhalt gehandelt haben, dass Ihre Frau auf Abruf zur Verfügung steht. Dann müsste geklärt werden, ob es eine Mindest-Stundenzahl gab, die Ihrer Frau gewährt wurde. Dies liese sich anhand einer Zusammenstellung der letzten Jahre ermitteln (sog. regelmäßige Übung).
Ebenso möglich wäre es, dass Ihre Frau eine Vielzahl von (befristeten) Arbeitsverträgen abgeschlossen hatte. Dafür spricht Ihre Schilderung, wonach sie "jeweils bei der Krankenkasse angemeldet" wurde. Also wohl zwischendurch auch immer wieder abgemeldet. Hier müsste aber unter anderem geprüft werden, ob eine so oft erfolgte Befristung nicht dem Teilzeit- und Befristungsgesetz widerspräche (wovon ich ausgehe).
Dann wäre noch entscheidend, was nach der letzten "Arbeitsphase" 11/04 besprochen wurde. Insbesondere ist es ungewöhnlich, dass Sie erst nach einem halben Jahr von der Abmeldung bei der Krankenkasse erfahren.
Wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hätte, wäre eine Kündigung nicht notwendig gewesen. Wenn es sich um ein Dauerarbeitsverhältnis handelte, wäre sie jetzt noch beschäftigt (dagegen spricht wiederum die Abmeldung bei der Krankenkasse).
Ebenso müsste die Frage einer arglistigen Täuschung geklärt werden. Nach Ihrer Schilderung wäre es möglich, dass man Ihrer Frau vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt hat, wenn man statt ihrer Praktikanten eingestellt hat und ihr gleichzeitig etwas anderes erzählt hat. Möglich wäre aber auch, dass die Praktikanten eine andere Tätigkeit ausgeführt haben und es tatsächlich keine Arbeit für Ihre Frau gab.
Auch zu Fragen der Ausschlussfristen lässt sich anhand Ihrer Schilderung keine Aussage treffen. Wenn Ihre Frau tatsächlich erst jetzt (was heißt "nun habe ich erfahren"?) von der Abmeldung bei der Krankenkasse erfahren hat, und wenn tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestünde, wäre ganz evtl. noch an eine Kündigungsschutzklage zu denken. Diese muss grundsätzlich drei Wochen nach Kündigungszugang erhoben werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter engen Voraussetzungen möglich.
Erfolgsversprechender scheint mir aber zunächst eine außergerichtliche Klärung mit anwaltlicher Hilfe zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fabian Sachse
PS: Denken Sie daran, dass bei kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen i.d.R. spzielle Tarifvertragsbestimmungen gelten.
Antwort
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