Kauf einer Immobilie ohne Makler

3. November 2008 12:55 |
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Kaufrecht


Berlin: Ein Verkäufer hat seine Immobilie auf Scout24 feilgeboten. Es kam zu einem Treffen zwecks Besichtigung. Ich habe die Sache aber nicht weiterverfolgt, weil mir das Verhältnis Kaufpreis/Wohnfläche zu hoch erschien. Viele Monate später ist sein Haus immer noch nicht verkauft, aber der Kaufpreis ist deutlich
gesunken. Eine Maklerfirma -die mir regelm. Exposé's zuschickt- hat mir zu diesem Objekt auch ein Exposé zugesandt. Da ich email- und handy nummer des Besitzers noch besitze, habe ich den Verkäufer kontaktiert. Nach seiner Aussage hat er diese besagte Maklerfirma n i c h t beauftragt.
Fragen:
i) Kann mich die Maklerfirma rechtlich belangen wenn es zu einem Direktkauf (ohne Makler) kommen würde?
ii) Was kann ich tun, damit mich die Maklerfirma nicht rechtlich belangen kann? Reicht es, wenn der Verkäufer mir schriftlich bestätigt das er die Maklerfirma nicht beauftragt hatte?
Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Damit ein Maklerlohn entstehen kann, muß der später geschlossene Kaufvertrag auf Grund der (bekannten) Maklertätigkeit zustande gekommen sein. Hierbei kommt ein Nachweis oder eine Vermittlung durch den Makler in Betracht.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hatten Sie bereits Kontakt mit dem Verkäufer, bevor sie durch die Benachrichtigung des Maklers von dem Objekt erfahren haben; auch die zwischenzeitlich eingetretene Preissenkung war Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bekannt. Der Makler war also nicht tätig, um Ihnen das Objekt nachzuweisen, da Ihnen dieses bereits bekannt war. Er war auch nicht vermittelnd beim Abschluß des Kaufvertrages tätig (oder wird es vermutlich nicht sein). Somit liegt keine Tätigkeit des Maklers vor, nach der dieser Maklerprovision verlangen kann.
Sollten Sie also lediglich eine Art „newsletter“ durch den Makler erhalten haben, ohne ihm einen expliziten Suchauftrag gegeben zu haben, dann kommt hier ein Anspruch des Maklers gegen Sie nicht in Betracht.

Einer Bestätigung durch den Verkäufer bedarf es nicht; sie wäre hier auch nicht relevant, da der Verkäufer nur bestätigen könnte, daß er selbst mit dem Makler keinen Vertrag geschlossen hat, nicht aber, ob ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Makler entstanden ist.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


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