Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
da die Schönheitsreparaturen lt. dem Mietvertrag "mindestens" in den dort aufgeführten Fristen durchzuführen sind, handelt es sich um "starre" Renovierungsfristen. Solche Klauseln sind nach nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Die Abgeltungsklausel in § 12 des Mietvertrages basiert auf diesem starren Fristenplan und ist damit ebenfalls unwirksam (siehe auch BGH, Az. VIII ZR 178/05
).
Sie brauchen aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel keine Schönheitsreparaturen durchzuführen. Mit Schönheitsreparaturen ist allerdings nur die Beseitigung der Abnutzungserscheinungen gemeint, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Eine Wandgestaltung in grellen oder ungewöhnlichen Farben zählt nicht dazu. Dies gilt nach der Rechtsprechung als Beschädigung der Mietsache. Solche Wände müssten Sie unabhängig von einer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Ordnung bringen (oder ansonsten dafür ggf. Schadensersatz leisten). Dies gilt ebenso für andere Beschädigungen der Mietsache (wie z.B. zerbrochene Glasscheiben, Brandlöcher im Bodenbelag, durchbohrte Fensterrahmen, übermäßig viele Dübellöcher), die nicht mehr nur auf einen vertragsgemäßen Gebrauch (normale Abnutzungserscheinungen) zurückzuführen sind.
Es besteht leider kein Anspruch darauf, dass zusammen mit dem Vermieter bei der Rückgabe ein Übergabeprotokoll erstellt wird. Eine Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Wohnung beim Auszug festgehalten wird, ist aber empfehlenswert. Ebenso der von Ihnen angesprochene Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klausel bereits bei der Kündigung des Mietverhältnisses. Auf der sichersten Seite wären Sie, wenn die Vermieterin schriftlich anerkennt, dass die Wohnung beim Auszug in einem vertragsgemäßen Zustand ist und Sie keinerlei Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornehmen müssen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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