Strafmaß bei Betrug - 39 Postpakete

30. Mai 2005 19:10 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wird vorgeworfen 39 Postpakete nach der Einlieferung irgendwie wieder in meinen Besitz gebracht zu haben und dadurch ca 20 000 Euro Versicherungsleistungen erhalten zu haben.
Nun stellt sich für mich die Frage mit welcher Strafe in solch einem Fall im schlimmsten Fallzu rechnen ist?
Hatte 2000 einen Eintrag zu 30 Tagessätzen wegen Diebstahl.
Die EMpfänger der Pakete sind wohl alle unbekannt bzw. die Adressen nicht existent, sodass es nach fiktivem Versand aussieht.
Ich kann leider durch einen Wasserschaden nichts mehr nachweisen weder Kauf der Waren noch den Verkauf der meist über E Mail und BArgeld gelaufen ist.
Nur dies glaubt leider niemand das ich 500 Euro als Expressbrief oder Paket erhalten habe.

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der betrug ist im StGB wie folgt geregelt:

"§ 263

Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
..........."

Danach haben Sie in Ihrem Fall, vorausgesetzt es kommt zu einer Verurteilung wegen Betruges aufgrund der 20.000 €, wohl bereits mit einer geringeren Freiheitstrafe zu rechnen. Dies kann sich auf bis zu 3 Monate belaufen und wird sicherlich zur Bewährung ausgesetzt.

Strafschärfend könnte sich in Ihrem Fall nämlich die fortgesetzte Begehungsweise ( 39 Pakete) und die Vorverurteilung wegen Diebstahls auswirken.

Ich empfehle Ihnen einen Verteidiger zu beauftragen und zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Dann können Sie entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.

Sie können dazu auch unseren kostengünstigen Service unter www.net-rechtsanwalt.de (Menüpunkt: Akteneinsicht-Online) nutzen.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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