Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Es ist gem. § 19 StromGVV grundsätzlich zulässig, bei einem Zahlungsrückstand die Stromversorgung zu unterbrechen. Voraussetzung ist, daß (1.) Sie sich mit mindestens 100,- € in Zahlungsverzug befinden, (2.) Sie vorher erfolglos gemahnt wurden und (3.) die Stromunterbrechung mindestens vier Wochen vorher angedroht wurde.
Eine Unterbrechung wäre nur dann nicht zulässig, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, daß hinreichende Aussicht besteht, daß er seinen Verpflichtungen nachkommt.
In Ihrem Fall hängt die Zulässigkeit der Unterbrechung davon ab, ob Ihre negativen Folgen (Flaschenversorgung für den Säugling) außer Verhältnis zum Zahlungsrückstand (650,- €) stehen. Dies wird sicherlich von verschiedenen Juristen unterschiedlich beurteilt werden, so daß eine abschließende Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten nicht möglich ist.
Ich empfehle Ihnen, sich mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, damit dieses ggf. Ihre Schulden übernimmt und Sie die Schulden dem Sozialamt gegenüber in Raten abbezahlen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 19 StromGVV
"(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 4Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. 5Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 6Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) 1Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. 2Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 3Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 4Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 5Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten."
Stromabstellen bei 4 kindern unter /Jahre im Haushalt
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Beantwortet von
Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter
Zusammenfassung
Kann der Stromanbieter bei Zahlungsrückständen die Stromversorgung unterbrechen, wenn ein Säugling im Haushalt lebt?
Kann der Stromanbieter bei Zahlungsrückständen die Stromversorgung unterbrechen, wenn ein Säugling im Haushalt lebt?
Ein Stromanbieter kann grundsätzlich bei Zahlungsrückständen die Stromversorgung unterbrechen. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Zahlungsverzug muss mindestens 100 € betragen, der Kunde muss erfolglos gemahnt worden sein, und die Unterbrechung muss mindestens vier Wochen vorher angedroht worden sein. Allerdings ist eine Unterbrechung nicht zulässig, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Bei einem Haushalt mit einem Säugling, der auf Flaschennahrung angewiesen ist, könnte dies der Fall sein, da die Gesundheit des Kindes gefährdet wäre. Die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Zahlungsrückstand und den möglichen Folgen für den Säugling muss abgewogen werden.
Ist es zulässig den Strom abzustellen wenn ich Kinder im Haushalt habe sogar noch einSäugling unter einem Jahr der dringend seine flasche Braucht. Wir hatten eine Nachzahlung bekommen und hatten uns darum nicht richtig gekummert. sind ca. 650 € die wir natürlich nicht zahlen können weil Wir Hartz 4 Empfenger sind. Was kann mann in dieser lage Machen. wir hatten heute Schon den Inkasso dienst von Vattenfall im Haus den ich aber den Zutritt zum Zähler Verweiderte.
zulässig zulässig Machen Zahlungsverzug
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25 €
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30 €