Gewährleistung einer PKW-Reparatur

7. Oktober 2008 19:57 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte wissen, ob ich im folgenden Sachverhalt noch Gewährleistung oder Garantie auf die Reparatur und/oder das verbaute gebrauchte Getriebe habe:

Ich habe in meinen PKW(älteres Modell) am 15.10.2007 ein gebrauchtes Getriebe, von der Meisterwerkstatt, die mich aufgrund eines Getriebeschadens abgeschleppt hat, einbauen lassen.
Das gebrauchte Getriebe hat sich die Werkstatt selbst organisiert und ich habe eine Rechnung bekommen, auf dem der Einbau, bzw. der Wechsel, sowie das gebrauchte Getriebe vermerkt sind, die Rechnung kann ich Ihnen gerne per E-Mail(als PDF-Datei) zusenden.

Leider macht das Getriebe inzwischen Geräusche, die auf einen erneuten Defekt hinweisen und bevor ich das Auto auf eigene Kosten repariere, möchte ich mir sicher sein über meinen eventuellen rechtlichen Anspruch den ich noch bei der Werkstatt haben könnte.

Der Fachmann vom Autoclub ist der Meinung, ich bräuchte einen Garantieschein, was mir nicht einleuchten will.

Falls Sie noch Informationen benötigen od. Fragen haben, bin ich selbstverständlich bereit diese schnell zu beantworten.

Danke im Voraus für Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

L Heinemann

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich stehen Ihnen auch bei gebrauchten Sachen Gewährleistungsansprüche zu. Diese Gewährleistungsansprüche können jedoch auf ein Jahr reduziert werden. Dies müßten Sie unbedingt prüfen, da hier möglicherweise die Verjährung droht.

Bei der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gibt es jedoch zwei Probleme:

1. Bei gebrauchten Sachen ist nicht jeder Defekt ein Mangel, der Gewährleistungsansprüche auslöst. Vielmehr kann auch Verschleiß vorliegen, bei dem Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

2. Da der Kauf Ihres Getriebes bereits fast ein Jahr her ist, müssen Sie beweisen, daß der Mangel (wenn es denn ein Mangel ist, s.o.) bereits bei Gefahrübergang, also bei Einbau, vorlag. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB , wonach der Verkäufer beweisen muß, daß der Mangel nicht bei Gefahrübergang vorlag, gilt nur in den ersten sechs Monaten ab der Übergabe.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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