Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst wird die Krankenversicherung für entsprechende Kosten der Behandlungen aufkommen.
Die gesetzliche Unfallversicherung wird für die Behandlungskosten wahrscheinlich nicht einstehen, da es sich nach Ihren Angaben nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Zwar sind gesetzlich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere abhängig Beschäftigte versichert. Eine solche Gleichstellung erfordert aber, dass bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine Tätigkeit von gewissem wirtschaftlichem Wert einem fremden Unternehmen dienen soll. Soweit dieses Kriterium nicht erfüllt ist, wird die Versicherung nicht für die Unfallkosten aufkommen. Urteil des BSG vom 05.07.2005 B 2 U 22/04
R RdW 2005, 667
Hier wäre im Einzelnen aber noch zu prüfen, welche Art von Beschäftigung vorgelegen hat.
Möglicherweise ergibt sich ein Anspruch gegen die Gemeindeunfallversicherungen, die den haushaltsnahen Personenkreis versichert. Allerdings ist hierzu erforderlich, dass die Baufirma eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
Mögliche Ansprüche gegen die Baufirma auf Ersatz der Behandlungskosten und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bestehen nur, wenn der Baufirma bzw. den handelnden Personen ein Verschulden oder fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Z.B. die Gerätschaften (Leiter) nicht in Ordnung waren oder einer der Beteiligten den Sturz mit verursacht hat.
Soweit ein Ersatzanspruch gegen die Unfallversicherung, Gemeindeversicherung oder Nachbarn bestehen sollte, geht dieser Anspruch auf die jeweilige Krankenversicherung über, die die Behandlungskosten übernommen hat, mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruches.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise sollten Sie sich bei Ihrem Nachbarn zunächst erkundigen, ob dieser eine Gemeindeunfallversicherungen abgeschlossen hat.
Weiterhin sollten Sie einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung prüfen bzw. beantragen, wobei ich hier die Zuhilfenahme eines Kollegen empfehle.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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