Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage nach Eintragungen im Führungszeugnis wegen der Verurteilungen wegen Betrugs 2017 und 2019 anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten. (Sie teilen zwar nichts zur Strafe 2017 mit. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an [, wenn die Strafe unter der aus 2019 blieb und nur Geldstrafe war].)
Die Verurteilungen stehen zunächst einmal im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 1 BZRG).
„Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen." (§ 33 Abs. 1 BZRG).
§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) BZRG legt fest:
„Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt drei Jahre bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe […] von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe […] zur Bewährung ausgesetzt […] worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe [...] eingetragen ist […]."
Nach § 36 S. 1 BZRG beginnt die Frist „mit dem Tag des ersten Urteils."
Bei mehreren Eintragungen wie bei Ihnen, „sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist." (§ 38 Abs. 1 BZRG)
Da aber die Frist (von drei Jahren) für die spätere Tat bereits (im April 2022) abgelaufen ist, tauchen diese und die erste nicht mehr im Führungszeugnis auf.
(Gleichwohl stehen diese noch im Bundeszentralregister [§ 46 Abs. 1 Nr. 2b BZRG, Tilgungsfrist 10 Jahre].)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
11. Oktober 2025
|
14:46
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Rückfrage vom Fragesteller
11. Oktober 2025 | 15:51
Gelten hier nicht eine 5 Jahresfrist ?
Die erste Strafe war auch eine Bewährung Strafe wegen Betrug
Gibt es Unterschiede bei ein Fhphrungszeugnis was direkt an die Behörde gesendet wird ?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Oktober 2025 | 17:48
Nicht bezüglich der Fristen und nicht bei Betrug.