Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ausnahme des § 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG (bzw. der analogen Vorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen, wie § 75 PersVG Bln) bezweckt, bei der Besetzung von Beamtenstellen ab A 16 eine Mitbestimmung des Personalrats auszuschließen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liegt darin, einen unbeeinflussten Amtsantritt zu gewährleisten und eine Einflussnahme des Personalrats auf die Auswahlentscheidung bei höheren Leitungsämtern zu verhindern.
Im Kontext der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung – also der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit auf einer A 16-Stelle, die ausschließlich der Vorbereitung einer späteren Versetzung dient und auf eine bereits getroffene Auswahlentscheidung folgt – stellt sich die Frage, ob auch diese vorbereitende Maßnahme vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausgenommen ist.
Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zwar zunächst eine Abordnung darstellt, aber bereits dem dauerhaften Wechsel auf die neue Stelle dient.
Die beamtenrechtliche Auswahlentscheidung ist in diesem Fall bereits getroffen, und die Abordnung ist lediglich der Vollzug dieser Entscheidung.
Der Schutzzweck des § 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG – die Sicherung eines unbeeinflussten Amtsantritts und die Vermeidung einer Einflussnahme des Personalrats – spricht dafür, auch vorbereitende Maßnahmen wie die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung von der Mitbestimmung auszunehmen, wenn sie ausschließlich der Umsetzung einer bereits getroffenen Auswahlentscheidung dienen. Denn eine Mitbestimmung des Personalrats in diesem Stadium würde faktisch eine Einflussnahme auf die bereits abgeschlossene Auswahlentscheidung ermöglichen, was gerade verhindert werden soll.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung auf eine A 16-Stelle, die ausschließlich der späteren Versetzung dienen und auf eine bereits getroffene Auswahlentscheidung folgen, ebenfalls unter die Ausnahme des § 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG fallen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist in diesen Fällen ausgeschlossen, da es sich um den Vollzug einer Auswahlentscheidung handelt, die dem Schutzzweck der Vorschrift unterfällt.
Eine abweichende Bewertung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Abordnung nicht ausschließlich der Vorbereitung der Versetzung dient, sondern eigenständige dienstliche Zwecke verfolgt oder die Auswahlentscheidung noch nicht endgültig getroffen wurde. Im Regelfall aber, wie von Ihnen geschildert, ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei vorbereitenden Maßnahmen, die lediglich den Vollzug einer Auswahlentscheidung darstellen, ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Wie schätzen Sie die Abordnung als weitere Qualifikationsmaßnahme zum Laufbahnwechsel ein?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt, dann stellt es sich doch etwas anders da:
Nach dem vorliegenden Kontext ist festzuhalten:
Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung – insbesondere im Fall eines Laufbahnwechsels, bei dem der Beamte zunächst für sechs Monate in die neue Laufbahn eingeführt wird und erst danach der Laufbahnwechsel auf Antrag der Dienstbehörde erfolgen kann – ist beamtenrechtlich zulässig und in den §§ 27, 28 BBG geregelt. Die Abordnung dient in diesem Fall der Vorbereitung des Laufbahnwechsels und ist damit eine auf Dauer angelegte Maßnahme, auch wenn sie formal zunächst nur vorübergehend ist.
Hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG (bzw. analog § 75 PersVG Bln) ist entscheidend, ob die Abordnung bereits den Vollzug einer Auswahlentscheidung darstellt oder ob sie noch Teil eines Auswahl- oder Qualifikationsverfahrens ist.
Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung kommt einer „Probezeit" gleich, in der die Fähigkeiten des Beamten beurteilt werden können. Das bedeutet, dass die endgültige Entscheidung über den Laufbahnwechsel und damit über die dauerhafte Übertragung des höherwertigen Amtes noch nicht getroffen ist, sondern von der erfolgreichen Absolvierung der Einführungszeit abhängt.
Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift des § 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG besteht darin, den Personalrat von der Mitbestimmung bei der Besetzung von Spitzenämtern auszunehmen, um eine unbeeinflusste Auswahlentscheidung zu gewährleisten. Diese Ausnahme greift jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erst dann, wenn die Auswahlentscheidung bereits getroffen wurde und die Maßnahme (z. B. Versetzung oder Abordnung) lediglich deren Vollzug darstellt.
Im vorliegenden Fall ist die Abordnung aber gerade noch Teil des Qualifikations- und Auswahlverfahrens für den Laufbahnwechsel. Die endgültige Übertragung des Amtes erfolgt erst nach Ablauf der Einführungszeit und nach Antrag der Dienstbehörde. Die Abordnung ist somit nicht bloß der Vollzug einer bereits getroffenen Auswahlentscheidung, sondern ein Zwischenschritt, der noch der Eignungsfeststellung dient.
Daher relativiert der Umstand, dass die Abordnung im Rahmen eines Laufbahnwechsels erfolgt und die endgültige Entscheidung über die Versetzung (bzw. den Laufbahnwechsel) noch aussteht, die Ausnahme vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats. In dieser Konstellation ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht ausgeschlossen, da die Abordnung nicht lediglich den Vollzug einer Auswahlentscheidung darstellt, sondern noch Teil des Auswahl- und Qualifikationsverfahrens ist.
Zusammengefasst:
Die Tatsache, dass die Abordnung im Rahmen eines Laufbahnwechsels erfolgt und die endgültige Entscheidung über die Versetzung erst nach erfolgreicher Einführung und Antrag der Dienstbehörde getroffen wird, führt dazu, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht nach § 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG ausgeschlossen ist. Die Ausnahme greift erst, wenn die Auswahlentscheidung endgültig getroffen und die Maßnahme nur noch deren Vollzug ist. Solange die Abordnung noch Teil des Qualifikations- und Auswahlverfahrens ist, bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen.
Mit freundlichen Grüßen