Opa Pflegefall - Oma „pleite'

2. Oktober 2025 19:30 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich versuche den Sachverhalt möglichst kurz auf den Punkt zu bringen.

Der Opa meiner Frau ist aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes seit einigen Monaten im Pflegeheim.

Oma wohnt im Eigenheim noch zu Hause.

Die Zuzahlung zum Pflegeheimplatz entspricht ziemlich genau der Summe beider Rentenansprüche.

Meine Frage zielt darauf ab, ob rechtlich betrachtet eine Möglichkeit besteht, das Haus zu verschenken (grundsätzliche 10 Jahresfrist bekannt), zu verkaufen - unter Marktwert an Bekannte/Verwandte oder aufgrund anderer Gegenheiten (Gefahrstoffe in der Bausubstanz - Asbest o.ä.) den finanziellen „Bankrott" von Oma vor ihrem Ableben aufzuhalten?

Vorab vielen Dank für jegliche Hilfe!

2. Oktober 2025 | 20:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Rechtliche Einordnung der Vermögenssituation bei Heimunterbringung

Wenn eine pflegebedürftige Person im Heim untergebracht wird und die Rente sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, springt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ein. Bevor jedoch Leistungen gewährt werden, muss grundsätzlich vorhandenes Vermögen eingesetzt werden (§ 90 SGB XII). Zum sogenannten Schonvermögen zählen nur kleinere Rücklagen – regelmäßig bis zu 10.000 Euro – sowie in bestimmten Fällen das selbstgenutzte Haus. Wird das Eigenheim jedoch nicht mehr von der pflegebedürftigen Person bewohnt, ist es im Regelfall verwertbar.

Schenkungen und Rückforderung durch den Sozialhilfeträger

Eine Schenkung des Hauses an Angehörige oder Bekannte ist rechtlich riskant. Nach § 528 BGB können Schenkungen zurückgefordert werden, wenn der Schenker später verarmt. Diese Ansprüche kann der Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII auf sich überleiten. Maßgeblich ist dabei die 10-Jahresfrist: Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, entfällt die Rückgriffsmöglichkeit. Schenkungen kurz vor Eintritt in die Pflegebedürftigkeit oder bei laufendem Leistungsbezug führen daher regelmäßig zu Rückforderungen.

Verkauf unter Marktwert und verdeckte Schenkung

Auch ein Verkauf unter Wert birgt erhebliche Gefahren. Das Sozialamt wird einen auffälligen Abschlag als „versteckte Schenkung" werten und die Differenz zum tatsächlichen Marktwert wie eine Schenkung behandeln. Nur wenn objektive Gründe – etwa massive Mängel oder Schadstoffe im Haus – den geringeren Preis nachvollziehbar erklären, ist ein reduzierter Verkaufspreis haltbar. Ein Gutachten kann hier erforderlich sein, um die Wertminderung zu belegen.

Gefahrstoffe und Minderwert des Hauses

Wenn das Gebäude nachweislich mit Asbest oder anderen problematischen Baustoffen belastet ist, kann dies einen erheblichen Minderwert rechtfertigen. Wichtig ist jedoch eine sachverständige Dokumentation. Ein pauschaler Hinweis reicht nicht aus, um eine deutliche Preisminderung gegenüber dem Sozialamt zu rechtfertigen.

Mögliche Gestaltungsstrategien

Neben einer reinen Schenkung oder einem Verkauf kommen weitere Gestaltungen in Betracht. Dazu zählt etwa die Übertragung mit Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt, wodurch die pflegebedürftige Person weiterhin abgesichert bleibt. Auch die Vereinbarung von Pflege- oder Unterhaltsverpflichtungen im Übertragungsvertrag ist möglich, wird von den Sozialbehörden jedoch nicht immer voll anerkannt. Denkbar sind auch Teilveräußerungen oder eine Kombination aus Verkauf und Rückbehalt bestimmter Rechte.

Fazit

Rein rechtlich ist es kaum möglich, das Haus kurzfristig vor Eintritt ins Pflegeheim so zu übertragen, dass ein Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen wäre. Sowohl Schenkungen innerhalb von zehn Jahren als auch Verkäufe unter Wert können zurückgefordert oder angefochten werden. Lediglich bei einer lange zurückliegenden Übertragung oder bei einem Verkauf zum realistisch geminderten Marktwert bestehen Chancen, dass das Vermögen gesichert bleibt. Empfehlenswert ist daher eine frühzeitige Planung und eine sachverständige Wertermittlung, um spätere Anfechtungen durch das Sozialamt zu vermeiden.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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