Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Frage betrifft die korrekte Verteilung der Kosten für den Austausch einer Gastherme, die von zwei Eigentümern gemeinsam genutzt wird, während die anderen beiden Eigentümer jeweils eigene Gasthermen besitzen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Kosten nach Miteigentumsanteilen oder nach Quadratmetern der Wohnungen aufzuteilen sind.
1. Gesetzliche Grundlage: § 16 WEG
Nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Die Miteigentumsanteile sind in der Regel im Grundbuch eingetragen und spiegeln üblicherweise die Größe und den Wert der jeweiligen Wohnung wider. Sie dienen als Maßstab für die Kostenverteilung, sofern keine abweichende Regelung in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung aller Eigentümer getroffen wurde.
Wichtige Grundsätze:
Die Miteigentumsanteile beziehen sich auf das gesamte Haus, nicht nur auf einzelne Wohnungen.
Die Miteigentumsanteile berücksichtigen in der Regel bereits die Wohnungsgröße.
Eine abweichende Verteilung (z. B. nach Quadratmetern) ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich in der Teilungserklärung oder durch einen wirksamen Beschluss geregelt ist.
2. Anwendung auf Ihren Fall
Da die Gastherme ausschließlich von Ihnen und den Eigentümern im Souterrain genutzt wird, sind auch nur diese beiden Parteien an den Kosten für den Austausch zu beteiligen. Die anderen beiden Eigentümer, die jeweils eigene Gasthermen besitzen und die gemeinsame Anlage nicht nutzen, sind an den Kosten nicht zu beteiligen.
Die Aufteilung der Kosten zwischen Ihnen und den Souterrain-Eigentümern erfolgt nach dem Verhältnis Ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile, sofern keine abweichende Regelung besteht. In Ihrem Fall sind dies 22 % und 15,1 %.
Rechenbeispiel: Angenommen, die Gesamtrechnung beträgt 5.000 €.
Eigentümer Miteigentumsanteil Kostenanteil in €
Sie 22 % 1.100 €
Souterrain-Eigentümer 15,1 % 755 €
Die Summe der Anteile (22 % + 15,1 % = 37,1 %) entspricht dem Anteil am gesamten Haus, den die beiden Wohnungen gemeinsam ausmachen. Die Kosten werden also im Verhältnis 22 : 15,1 aufgeteilt.
Wichtig: Die Kosten werden nicht nach der Quadratmeterzahl der Wohnungen aufgeteilt, sondern nach den Miteigentumsanteilen. Diese Anteile berücksichtigen in der Regel bereits die Größe der jeweiligen Wohnung.
3. Abweichende Regelungen
Nur wenn in der Teilungserklärung oder durch einen einstimmigen Beschluss aller Eigentümer eine andere Verteilung (z. B. nach Quadratmetern) vereinbart wurde, wäre diese maßgeblich. Liegt eine solche Regelung nicht vor, bleibt es bei der gesetzlichen Vorgabe.
4. Zusammenfassung
Die Kosten für den Austausch der gemeinsam genutzten Gastherme sind ausschließlich von den beiden Nutzern zu tragen.
Die Aufteilung erfolgt nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen (hier: 22 % und 15,1 %).
Eine Aufteilung nach Quadratmetern ist nicht vorgesehen, sofern keine abweichende Regelung existiert.
Die Miteigentumsanteile spiegeln in der Regel bereits die Wohnungsgröße wider.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
27. September 2025
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09:30
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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