Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

26. September 2025 13:06 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo, gibt es die Möglichkeit während einer vollen Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) eine selbständige Tätigkeit mit einem geringfügigen Verdienst (500-600€ Gewinn pro Monat) rentenunschädlich auszuüben bei der die tägliche Arbeitszeit an 1-3 Tagen in der Woche jeweils über drei Stunden liegt, jedoch die Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden liegt?

26. September 2025 | 14:43

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Entscheidend ist, dass Sie im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich arbeiten dürfen, um weiterhin als voll erwerbsgemindert zu gelten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Rentenversicherung prüft dabei die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, nicht zwingend die Arbeitszeit an einzelnen Tagen. Es ist also möglich, dass Sie an einzelnen Tagen mehr als drei Stunden arbeiten, solange der Durchschnitt über die Woche gerechnet unter drei Stunden pro Tag bleibt. Die Wochenarbeitszeit sollte zudem unter 15 Stunden liegen, da ab 15 Stunden wöchentlich eine Überprüfung der Erwerbsminderung erfolgt.

In diesem Jahr gilt bei der vollen Erwerbsminderungsrente eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661 Euro. Das entspricht drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich.

In der Praxis wird die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Ihre Nebentätigkeit sowohl im Hinblick auf die zeitliche Beanspruchung als auch auf die Art der Tätigkeit prüfen. Gerade bei selbständiger Tätigkeit kann die DRV kritisch hinterfragen, ob Ihre Arbeit – auch wenn sie formal auf wenige Tage verteilt ist – nicht doch zeigt, dass Sie mehr als drei Stunden täglich leistungsfähig sind.

Fazit: Ein monatlicher Gewinn von 500–600 € liegt unproblematisch innerhalb der Hinzuverdienstgrenze. Ratsam wäre, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeitszeit die Drei-Stunden-Grenze nicht überschreitet, oder die konkrete Konzeption vor Aufnahme mit der DRV abzustimmen, um keine rentenschädlichen Konsequenzen auszulösen. Damit geben Sie der DRV keine Angriffsfläche.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2025 | 18:50

Hallo, ich muss dazu sagen dass bereits Umsätze erzielt wurden meinerseits. Was bedeutet folgendes genau?

,,Gerade bei selbständiger Tätigkeit kann die DRV kritisch hinterfragen, ob Ihre Arbeit – auch wenn sie formal auf wenige Tage verteilt ist – nicht doch zeigt, dass Sie mehr als drei Stunden täglich leistungsfähig sind."

Wenn ich alle Tätigkeiten dokumentiere und die Arbeitszeit bei allen Tätigkeiten der selbständigen Tätigkeit im Schnitt unter drei Stunden täglich liegt, muss ich dann trotzdem mit Konsequenzen rechnen? Inwiefern soll die DRV auf eine höhere Leistungsfähigkeit schließen, wenn dokumentiert ist von mir, dass im Schnitt die tägliche Arbeitszeit unter drei Stunden beträgt ? Mit welcher Begründung?

Inwiefern akzeptiert die DRV auch einmalige Umsätze die nur in wenigen Wochen erzielt wurden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2025 | 19:01

Die volle Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass Sie auf Dauer außerstande sind, regelmäßig drei Stunden oder mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Es kommt also nicht allein auf rechnerische Durchschnittswerte an, sondern auf die Frage, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Schluss zulässt, dass Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in größerem Umfang leistungsfähig wären.

Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit so dokumentieren, dass im Durchschnitt die tägliche Arbeitszeit unter drei Stunden liegt, ist das für Sie zunächst günstig. Gleichwohl prüft die DRV nicht nur Durchschnittswerte, sondern auch die Art, Intensität und Organisation der Tätigkeit. Problematisch können etwa Konstellationen sein, in denen an einzelnen Tagen eine deutliche Überschreitung der Drei-Stunden-Grenze erfolgt. Die DRV könnte argumentieren, dass dies zeigt, dass Sie grundsätzlich – und nicht nur ausnahmsweise – in der Lage sind, länger als drei Stunden zu arbeiten, und damit die medizinische Annahme der vollen Erwerbsminderung in Zweifel ziehen.

Hinzukommt: Bei selbständiger Tätigkeit ist die Dokumentation durch den Versicherten naturgemäß eigenständig geführt. Die DRV kann hinterfragen, ob die Angaben vollständig oder realistisch sind. Deshalb ist es wichtig, nicht nur Stundenzettel zu führen, sondern auch die Abläufe plausibel darzulegen (z. B. Korrespondenzen, Rechnungen, Buchungszeiten, Nachweise über Auftragsspitzen etc.), um eine stringente Argumentation zu haben.

Was einmalige Umsatzspitzen betrifft: Auch hier gilt, dass nicht jede Phase mit höherem Umsatz automatisch eine höhere Erwerbsfähigkeit indiziert. Einmalige Auftragsspitzen oder saisonale Tätigkeiten sind rentenunschädlich, solange erkennbar bleibt, dass dies Ausnahmecharakter hat und nicht auf eine regelmäßige Belastbarkeit über drei Stunden täglich schließen lässt. Die DRV akzeptiert grundsätzlich, dass Selbständige gerade zu Beginn oder in einzelnen Monaten schwankende Einnahmen und Arbeitszeiten haben. Entscheidend ist, dass dies als Ausnahme erkennbar und belegbar ist.

Zusammengefasst:

• Ein dokumentierter Schnitt unter drei Stunden täglich ist ein starkes Argument, reicht allein aber nicht zwingend aus, wenn einzelne längere Arbeitstage regelmäßig auftreten.
• Die DRV könnte eine höhere Leistungsfähigkeit mit dem Argument ableiten, dass die Tätigkeit in Struktur und Umfang erkennen lässt, dass Sie dauerhaft mehr als drei Stunden belastbar sind.
• Einmalige Umsatzspitzen oder wenige Wochen mit höherem Arbeitseinsatz sind unschädlich, solange der Regelfall klar unter der Drei-Stunden-Grenze bleibt.

In Ihrer Situation wäre es ratsam, die bereits erzielten Umsätze sowie die dokumentierten Arbeitszeiten proaktiv der DRV mitzuteilen, um Transparenz zu schaffen und spätere Vorwürfe der „Verschleierung" zu vermeiden. Gerne kann ich für Sie eine rechtlich fundierte Darstellung vorbereiten, die sowohl die tatsächlichen Abläufe als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen betont und damit das Risiko einer Rentenkürzung minimiert.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

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