Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Einbürgerung eines Ausländers darf gemäß § 48
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter anderem dann zurückgenommen werden, wenn der Ausländer die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Zu bedenken ist, dass ein Ausländer, der unter falschem Namen Asyl beantragt hat, einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1
des Aufenthaltsgesetzes erfüllt und somit eigentlich nicht eingebürgert werden darf. Sofern ein Ausländer daher im Einbürgerungsantrag gefragt wurde, ob er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Asyl beantragt hat, und er hier "nein" ankreuzt, dann hat er die Einbürgerung durch arglistige Täuschung bewirkt, so dass die Einbürgerung zurückgenommen werden kann. Wenn im Einbürgerungsantrag aber keine derartige Frage gestellt wurde, dann darf die Einbürgerung nicht zurückgenommen werden, denn dann hat der Ausländer keine arglistige Täuschung begangen.
Die Vorlage gefälschter Papiere an sich kann nicht zu einer Aufhebung der Ehe führen. Sofern allerdings ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausgestellt werden konnte, weil der heiratswillige Ausländer bereits eine Ehe geschlossen hatte, dann soll die zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der Ehe beantragen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Die Papieren wurden gefälscht, damit ein Ehefähigkeitszeugnis vorliegt. Wie sieht es dann aus?
MFG Anastasia Singh
Das Ehefähigkeitszeugnis selbst ist ja wirksam, auch wenn es durch Täuschungen erwirkt wurde. Daher kann eine Aufhebung der Ehe von der zuständigen Behörde nicht mit dem Argument beantragt werden, dass das Ehefähigkeitszeugnis nicht in Ordnung sei.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)